Kommunale Daseinsfürsorge

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Kommunale Daseinsfürsorge

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Der Begriff der kommunalen Daseinsvorsorge meint, dass die Gemeinde wirtschaftliche, soziale und kulturelle Dienstleistungen für alle BürgerInnen bereitstellt, ursprünglich mittels eigener Einrichtungen; sie ist dazu durch das Sozialstaatsprinzip (Art. 20 I Grundgesetz) verpflichtet.[1] Die kommunale Daseinsvorsorge einschließlich der dafür geschaffenen Einrichtungen (Ämter, Betriebe und privatrechtliche Unternehmen) gehört zum Wesen der kommunalen Selbstverwaltung (so die herrschende verfassungsrechtliche Sicht).

Die Schwierigkeit der Begriffsdefinition liegt darin, daß der Begriff gleichzeitig ein politischer und ein rechtlicher ist: Was zur Daseinsvorsorge zählt, ist Gegenstand gesellschaftlicher und politischer Auseinandersetzungen; "Daseinsvorsorge" ist aber auch ein Rechtsbegriff, aus dem Verpflichtungen für die Gemeinde einerseits und Ansprüche der BürgerInnen andererseits ableitbar sind.

Ursprünglich geprägt wurde der Begriff von Ernst Forsthoff (1938); eine Erweiterung des staatlichen Aufgabenbereichs sei notwendig aufgrund einer erhöhten sozialen Bedürftigkeit des einzelnen, dessen selbstbestimmter Lebensraum insbesondere bei der städtischen Lebensweise verringert sei.

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“Kommunale Daseinsfürsorge,” Stadtgeschichte|Osnabrück, accessed May 20, 2024, http://osnabrueck.nghm-uos.de/items/show/5.

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