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F ACHBEREICH K ULTUR - UND G EOWISSENSCHAFTEN

P RÜFUNGSORDNUNG
FÜR DEN

M ASTERSTUDIENGANG

„G ESCHICHTE “

beschlossen in der
210. Sitzung des Fachbereichsrats des Fachbereichs Kultur- und Geowissenschaften am 13.12.2006
befürwortet in der 57. Sitzung der zentralen Kommission für Studium und Lehre (ZSK) am 10.01.2007
genehmigt in der 105. Sitzung des Präsidiums am 22.10.2008
AMBl. der Universität Osnabrück Nr. 01/2009 vom 15.01.2009, S. 33

33

�34

Amtliches Mitteilungsblatt der Universität Osnabrück, Nr. 01/2009

INHALT:

Erster Teil: Allgemeine Bestimmungen .................................................................................. 35
§1

Zweck der Prüfung ............................................................................................................................35

§2

Hochschulgrad...................................................................................................................................35

§3

Dauer und Gliederung des Studiums ................................................................................................35

§4

Schlüsselkompetenzen .....................................................................................................................36

§5

Prüfungsausschuss ...........................................................................................................................36

§6

Prüfende und Beisitzerinnen oder Beisitzer ......................................................................................37

§7

Anrechnung von Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen...................................................38

§8

Aufbau der Masterprüfung; Formen der Studien begleitenden Prüfungsleistungen.........................38

§9

Bewertung der Prüfungsleistung .......................................................................................................39

§ 10 Wiederholung von Prüfungen, Freiversuch.......................................................................................40
§ 11 Öffentlichkeit von mündlichen Prüfungen..........................................................................................41
§ 12 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß ......................................................................41
§ 13 Zeugnisse, Urkunden und Bescheinigungen ....................................................................................41
§ 14 Ungültigkeit der Prüfung....................................................................................................................42
§ 15 Einsicht in die Prüfungsakte ..............................................................................................................42
§ 16 Hochschulöffentliche Bekanntmachungen des Prüfungsausschusses.............................................42
§ 17 Einzelfallentscheidungen, Widerspruchsverfahren ...........................................................................42

Zweiter Teil: Masterprüfung..................................................................................................... 43
§ 18 Art und Umfang der Masterprüfung...................................................................................................43
§ 19 Zulassung zur Masterarbeit...............................................................................................................43
§ 20 Masterarbeit.......................................................................................................................................44
§ 21 Wiederholung der Masterarbeit .........................................................................................................45
§ 22 Gesamtergebnis der Masterprüfung .................................................................................................45

Dritter Teil: Schlussvorschriften ............................................................................................. 46
§ 23 In-Kraft-Treten ...................................................................................................................................46

Anlage 1.......................................................................................................................................................47
Anlage 2.......................................................................................................................................................48
Anlage 3a.....................................................................................................................................................62
Anlage 3b.....................................................................................................................................................63
Anlage 4a.....................................................................................................................................................64
Anlage 4b.....................................................................................................................................................65
Anlage 5a.....................................................................................................................................................66
Anlage 5b.....................................................................................................................................................66

�Amtliches Mitteilungsblatt der Universität Osnabrück, Nr. 01/2009

35

Erster Teil: Allgemeine Bestimmungen

§1

Zweck der Prüfung

(1)

1

Nach vier Fachsemestern erfolgt mit der Masterprüfung ein berufsqualifizierender Abschluss. 2Die
Anforderungen an diese Prüfung sichern einen Standard der Ausbildung, der der Regelstudienzeit
angemessen ist und dem Stand der Wissenschaft und den Anforderungen der beruflichen Praxis gerecht wird.

(2)

Durch die Masterprüfung soll festgestellt werden, ob der Prüfling die für den Übergang in die Berufspraxis
notwendigen gründlichen Fachkenntnisse erworben hat, fachliche Zusammenhänge überblickt und die
Fähigkeit besitzt, selbstständig wissenschaftlich zu arbeiten, wissenschaftliche Erkenntnisse anzuwenden und
deren Bedeutung für die Gesellschaft und die berufliche Praxis zu erkennen.

§2

Hochschulgrad

Auf Grund der bestandenen Masterprüfung wird der Hochschulgrad „Master of Arts (M.A.)“ im Studiengang
„Geschichte“ verliehen.

§3

Dauer und Gliederung des Studiums

(1)

Die Studienzeit, in der das Studium abgeschlossen werden kann, beträgt einschließlich der Masterprüfung
vier Semester (Regelstudienzeit).

(2)

Das Lehrangebot ist so zu gestalten, dass die Masterprüfung innerhalb der Regelstudienzeit abgeschlossen
werden kann.

(3)

Der Umfang des Studiums beträgt 120 Leistungspunkte nach dem European Credit Transfer-System (ECTS)
im Masterstudienprogramm, von denen 20 ECTS-Punkte auf die Masterarbeit entfallen.

(4)

1

Im Masterstudiengang „Geschichte“ ist ein Epochenschwerpunkt in „Alter Geschichte“, „Geschichte des
Mittelalters“ oder „Neuerer und Neuester Geschichte“ zu wählen. 2Im Epochengebiet „Neuere und Neueste
Geschichte“ kann ein interner Schwerpunkt in der „Geschichte der Frühen Neuzeit“ oder der „Geschichte des
19. und 20. Jahrhunderts“ gebildet werden.

Pflichtbereich
Mastermodul I „Epochenschwerpunkt“
Mastermodul II „Epochenschwerpunkt“
Mastermodul III „Epochenschwerpunkt“
3 Exkursionstage
Kolloquium I
Kolloquium II
Summe Pflichtbereich
Wahlpflichtbereich
Wahlpflichtmodul Geschichte
Wahlpflichtmodul Geschichte oder andere Disziplin
Wahlpflichtlehrveranstaltungen aus dem Fach der Geschichte sowie anderen Sozial- und Kulturwissenschaften
Summe Wahlpflichtbereich
M.A.-Arbeit
Gesamtsumme
(5)

1

Semester

SWS

LP

1.-3. Sem.
1.-3. Sem.
1.-3. Sem.
1.-3. Sem.
2. Sem.
4. Sem.

4
4
4
–
2
2
16

9
9
9
5
5
10
47

1.-3. Sem.
1.-3. Sem.

4
4

9
9

1.-3. Sem.

22
30

35
53
20
120

4. Sem.
46

Drei unterschiedliche Pflichtmodule sind im gewählten Epochenschwerpunkt zu absolvieren. 2Zwei
Wahlpflichtmodule sind in einer oder in zwei verschiedenen Epochen, die nicht mit dem Schwerpunkt
identisch sind, zu absolvieren. 3Eines der zwei Wahlpflichtmodule kann auch in einer anderen Disziplin als
der Geschichte gewählt werden, sofern das Modul thematisch zum Epochenschwerpunkt passt. 4Über die

�36

Amtliches Mitteilungsblatt der Universität Osnabrück, Nr. 01/2009
Anerkennung entscheidet eine Hochschullehrerin oder ein Hochschullehrer, die oder der in dem gewählten
Epochenschwerpunkt lehrt. 5Bei der Wahl eines Wahlpflichtmoduls aus einer anderen Disziplin dürfen
weitere Veranstaltungen aus anderen Disziplinen nur im Umfang von 15 LP absolviert werden.

(6)

1

Im Wahlpflichtbereich sind 53 LP zu absolvieren. 2Dabei müssen mindestens 19 LP im Fach Geschichte
belegt werden. 3Wird ein Wahlpflichtmastermodul aus einer anderen Disziplin gewählt, müssen 29 LP im
Fach Geschichte belegt werden. 4Die Veranstaltungen außerhalb des Faches Geschichte können in der
Kirchengeschichte, Kunstgeschichte, Rechtsgeschichte, den Philologien, der Philosophie und den
Sozialwissenschaften belegt werden. 5Ob einzelne Elemente des Wahlpflichtbereiches aus
Nachbardisziplinen den gewählten Schwerpunkt sinnvoll ergänzen, entscheiden die Prüfungsberechtigten des
entsprechenden Teilgebietes im Fach Geschichte.

(7)

Das Forschungskolloquium ist im gewählten Epochenschwerpunkt zu belegen.

(8)

1

In den Modulen und Kolloquien des Pflichtbereichs ist je eine in der Anlage 2 jeweils näher spezifizierte
Prüfungsleistung studienbegleitend zu erbringen. 2Die inhaltlichen Prüfungsanforderungen sind in der
Anlage 2 dargelegt. 3In den Veranstaltungen des Wahlpflichtbereichs und der Exkursionen ist je ein
Studiennachweis insbesondere in Form von Protokollen, Referaten und/ oder Recherchen zu erbringen. 4Die
Leistungspunkte für die Exkursionen werden beim Nachweis von mindestens drei Exkursionstagen vergeben.

§4

Schlüsselkompetenzen

(1)

Schlüsselkompetenzen werden im Umfang von mindestens acht LP integrativ erworben.

(2)

1

Die Schlüsselkompetenzen werden in allen Modulen vermittelt. 2Folgende Schlüsselkompetenzen können
erworben werden: Methodenkompetenzen (die u.a. das Erlernen von methodisch-problemlösenden Lern- und
Arbeitstechniken umfassen, hinzu kommen Lernstrategien, Medienfertigkeiten, Informationsgewinnung,
Planungs-, Projekt- und Innovationsmanagement sowie Lehr-, Beratungs- und Forschungsfähigkeiten),
Sozialkompetenzen (die u.a. Kommunikations- und Kooperationsformen umfassen und Transfer-, Team-,
Konflikt-, Moderations- und Führungsfähigkeiten, internationale Orientierung und Mehrsprachigkeit
beinhalten).

(3)

Die oder der Lehrende entscheidet, ob für Prüfungsleistungen zum integrativen Erwerb von Schlüsselkompetenzen Noten vergeben werden.

(4)

Die oder der Lehrende entscheidet spätestens zu Beginn der Lehrveranstaltung verbindlich, welche
Schlüsselkompetenz(en) in ihrer oder seiner Lehrveranstaltung erworben werden können und ggf. ob und in
welcher Form eine benotete Prüfungsleistung zum Erwerb von Schlüsselkompetenzen erbracht werden muss.

(5)

1

Die Anzahl der zu vergebenden Leistungspunkte für integrativ erworbene Schlüsselkompetenzen richtet sich
nach dem damit verbundenen Workload. 2Allerdings kann in einer Lehrveranstaltung mit zwei SWS
grundsätzlich höchstens ein LP für Schlüsselkompetenzen integrativ erworben werden. 3Sofern mit dem
Erwerb eine benotete Prüfungsleistung verbunden ist, können in diesem Fall grundsätzlich höchstens zwei LP
integrativ erworben werden. 4Über begründete Ausnahmen entscheidet der Prüfungsausschuss.

§5

Prüfungsausschuss

(1)

1

Die der Studiendekanin oder dem Studiendekan gemäß § 45 Absatz 3 Satz 1 NHG obliegenden Aufgaben
zur Durchführung und Organisation von Prüfungen können von dieser oder diesem einem Prüfungsausschuss
übertragen werden.3 2Der Prüfungsausschuss stellt die Durchführung der Prüfungen sicher. 3Er achtet darauf,
dass die Bestimmungen des Niedersächsischen Hochschulgesetzes (NHG), der Grundordnung der Universität
Osnabrück und dieser Prüfungsordnung eingehalten werden. 4Er berichtet dem Fachbereich und dem
Historischen Seminar regelmäßig über die Entwicklung der Prüfungen und Studienzeiten; hierbei ist

3

Für den Fall der Nicht-Übertragung der Aufgaben zur Durchführung und Organisation von Prüfungen von der
Studiendekanin oder dem Studiendekan auf den Prüfungsausschuss lese statt ‚der Prüfungsausschuss’ ‚die
Studiendekanin oder der Studiendekan’.

�Amtliches Mitteilungsblatt der Universität Osnabrück, Nr. 01/2009

37

besonders auf die tatsächlichen Bearbeitungszeiten für die Masterarbeit, die Einhaltung der Regelstudienzeit
und der Prüfungsfristen einzugehen und die Verteilung der Einzel- und Gesamtnoten darzustellen. 5Der
Bericht ist in geeigneter Weise durch die Hochschule offen zu legen. 6Der Prüfungsausschuss oder die von
ihm beauftragte Stelle führt die Prüfungsakten.
1

(2)

Dem Prüfungsausschuss gehören fünf Mitglieder an, und zwar drei Mitglieder der Hochschullehrergruppe,
ein in der Lehre tätiges Mitglied der Mitarbeitergruppe sowie ein Mitglied der Studierendengruppe. 2Die
Mitglieder des Prüfungsausschusses und die ständigen Vertreterinnen oder Vertreter werden durch die
jeweiligen Gruppenvertretungen im Fachbereichsrat gewählt. 3Der Vorsitz und der stellvertretende Vorsitz
müssen von Mitgliedern der Hochschullehrergruppe ausgeübt werden. 4Das studentische Mitglied hat bei der
Bewertung und Anrechnung von Prüfungs- und Studienleistungen nur beratende Stimme.

(3)

1

Die Amtszeit der Mitglieder beträgt zwei Jahre, die des studentischen Mitgliedes ein Jahr. 2Wiederwahl ist
zulässig.

(4)

1

Der Prüfungsausschuss kann Befugnisse widerruflich auf die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und die
stellvertretende Vorsitzende oder den stellvertretenden Vorsitzenden übertragen. 2Die oder der Vorsitzende
bereitet die Beschlüsse des Prüfungsausschusses vor und führt sie aus. 3Sie oder er berichtet dem
Prüfungsausschuss laufend über diese Tätigkeit.

(5)

1

Der Prüfungsausschuss fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. 3Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder
des Vorsitzenden den Ausschlag. 4Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der
Mitglieder, darunter die oder der Vorsitzende oder die oder der stellvertretende Vorsitzende und ein weiteres
Mitglied der Hochschullehrergruppe, anwesend sind.

(6)

1

Über die Sitzungen des Prüfungsausschusses wird eine Niederschrift geführt. 2Die wesentlichen
Gegenstände der Erörterung und die Beschlüsse des Prüfungsausschusses sind in der Niederschrift
festzuhalten. 3Die Niederschriften sind von der oder dem Vorsitzenden und der Protokollführerin oder dem
Protokollführer zu unterzeichnen.

(7)

1

Der Prüfungsausschuss behandelt Prüfungsfragen in nichtöffentlicher Sitzung. 2Ihre Mitglieder und deren
Vertretung unterliegen der Amtverschwiegenheit. 3Sofern sie nicht im öffentlichen Dienst stehen, sind sie
durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zur Verschwiegenheit zu verpflichten.

(8)

Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht, an den Prüfungen als Beobachtende teilzunehmen.

§6

Prüfende und Beisitzerinnen oder Beisitzer

(1)

1

Der Prüfungsausschuss bestellt die Prüfenden und die Beisitzerinnen und Beisitzer. 2Zur Abnahme von
Prüfungen werden Mitglieder und Angehörige der Universität Osnabrück oder einer anderen Hochschule
bestellt, die im betreffenden Prüfungsfach oder in einem Teilgebiet des Prüfungsfaches zur selbstständigen
Lehre berechtigt sind. 3Lehrkräfte für besondere Aufgaben sowie in der beruflichen Praxis und Ausbildung
erfahrene Personen können in geeigneten Prüfungsgebieten zur Abnahme von Prüfungen bestellt werden. 4Zu
Prüfenden sowie Beisitzerinnen und Beisitzern dürfen nur Personen bestellt werden, die selbst mindestens die
durch die Prüfung festzustellende oder eine gleichwertige Qualifikation besitzen.

(2)

1

Soweit die Prüfungsleistung Studien begleitend erbracht wird, bedarf es bei Lehrpersonen, soweit sie nach
Absatz 1 Sätze 2 bis 4 prüfungsbefugt sind, keiner besonderen Bestellung nach Absatz 1 Satz 1. 2Wird die
Veranstaltung von mehr Lehrpersonen durchgeführt als für die Abnahme der Prüfung erforderlich sind, findet
Absatz 1 Satz 1 Anwendung.

(3)

1

2

Studierende können unbeschadet der Regelung in Absatz 2 für die Abnahme der Prüfungsleistungen
Prüfende vorschlagen. 2Der Vorschlag begründet keinen Anspruch. 3Ihm soll aber entsprochen werden,
soweit dem nicht wichtige Gründe, insbesondere eine unzumutbare Belastung der Prüfenden, entgegenstehen.
4
Kann der Vorschlag nicht berücksichtigt werden, so ist dem Prüfling Gelegenheit zu einem weiteren
Vorschlag zu geben.

�38

Amtliches Mitteilungsblatt der Universität Osnabrück, Nr. 01/2009

(4)

Der Prüfungsausschuss stellt sicher, dass den Studierenden die Namen der Prüfenden rechtzeitig, mindestens
drei Wochen vor dem Termin der jeweiligen Prüfung, bekannt gegeben werden.

(5)

Für die Prüfenden und die Beisitzerinnen und Beisitzer gilt § 5 Absatz 7 Sätze 2 und 3 entsprechend.

§7

Anrechnung von Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen

(1)

Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in dem gleichen oder einem verwandten
Studiengang an einer Universität oder gleichgestellten Hochschule in der Bundesrepublik Deutschland
werden ohne Gleichwertigkeitsfeststellung angerechnet.

(2)

1

Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in einem anderen Studiengang werden
angerechnet, soweit die Gleichwertigkeit festgestellt ist. 2Die Gleichwertigkeit ist festzustellen, wenn
Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in Inhalt, Umfang und in den Anforderungen
denjenigen des Studienganges, für den die Anrechnung beantragt wird, im Wesentlichen entsprechen. 3Dabei
ist eine Gesamtbetrachtung und Gesamtbewertung im Hinblick auf die Bedeutung der Leistungen für den
Zweck der Prüfungen nach § 1 vorzunehmen. 4Die Gleichwertigkeit von Prüfungsleistungen, die an einer
ausländischen Hochschule erbracht werden, wird ohne weitere Prüfung festgestellt, wenn die ausländische
Hochschule mit der Universität Osnabrück Vereinbarungen im Rahmen des European Credit Transfer
Systems (ECTS) hinsichtlich der Anerkennung von Prüfungsleistungen getroffen hat. 5Für die Feststellung
der Gleichwertigkeit eines ausländischen Studienganges sind ansonsten die von der Kultusministerkonferenz
und der Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen oder andere zwischenstaatliche
Vereinbarungen maßgebend. 6Soweit Vereinbarungen nicht vorliegen oder eine weitergehende Anrechnung
beantragt wird, entscheidet der Prüfungsausschuss über die Gleichwertigkeit. 7Zur Aufklärung der Sach- und
Rechtslage kann eine Stellungnahme der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen eingeholt werden.
8
Abweichende Anrechnungsbestimmungen aufgrund von Vereinbarungen mit ausländischen Hochschulen
bleiben unberührt.

(3)

Für Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen in staatlich anerkannten Fernstudien gelten die Absätze 1
und 2 entsprechend.

(4)

1

Werden Studien- und Prüfungsleistungen angerechnet, werden die Noten – soweit die Notensysteme
vergleichbar sind – übernommen und in die Berechnung der Gesamtnote einbezogen. 2Bei unvergleichbaren
Notensystemen wird der Vermerk „bestanden“ aufgenommen. 3Eine Kennzeichnung der Anrechnung im
Zeugnis ist zulässig.

(5)

1

§8

Aufbau der Masterprüfung; Formen der Studien begleitenden Prüfungsleistungen

(1)

Die Masterprüfung besteht aus den mit den Modulen verbundenen Studien begleitenden Prüfungen
(Anlage 2) und der Masterarbeit gemäß §§ 18ff.

(2)

1

Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach den Absätzen 1 bis 3 besteht ein Rechtsanspruch auf Anrechnung.
Über die Anrechnung entscheidet der Prüfungsausschuss auf schriftlichen Antrag der oder des Studierenden.

2

Als Studien begleitende Prüfungsleistungen sind folgende Formen vorgesehen:

•
•
•
•
•

Mündliche Prüfung (Absatz 3),
Hausarbeit (Absatz 4),
Klausur (Absatz 5),
Referat (Absatz 6),
Protokoll (Absatz 7).

2

Die im Rahmen der jeweiligen Module vorgesehene Form der Prüfungsleistung ist in Anlage 2 geregelt.

(3)

1

Durch mündliche Prüfungsleistungen soll der Prüfling nachweisen, dass er die Inhalte seines Prüfungsgebiets kennt und spezielle Fragen zu beantworten vermag. 2Ferner soll festgestellt werden, ob der
Prüfling über ein dem Stand des Studiums entsprechendes Wissen verfügt. 3Die mündliche Prüfung findet
vor einer oder einem Prüfenden und einer sachkundigen Beisitzerin oder einem sachkundigen Beisitzer als

�Amtliches Mitteilungsblatt der Universität Osnabrück, Nr. 01/2009

39

Einzelprüfung statt. 4Die Prüfung dauert in der Regel mindestens 15 und höchstens 30 Minuten. 5Die
Beisitzerin oder der Beisitzer ist vor Festsetzung der Note durch die Prüfende oder den Prüfenden zu hören.
6
Die wesentlichen Gegenstände der Prüfung, die Bewertung der Prüfungsleistung und die tragenden
Erwägungen der Bewertungsentscheidung sind in einem Protokoll festzuhalten. 7Es ist von der oder dem
Prüfenden und der Beisitzerin oder dem Beisitzer zu unterschreiben.
1

(4)

In einer Hausarbeit soll der Prüfling nachweisen, dass er ein für den Studienbereich Geschichte relevantes
Thema angemessen bearbeiten und schriftlich darstellen kann. 2Die Hausarbeit wird von der oder dem
Lehrenden der Veranstaltung bewertet, in der sie maßgeblich angefertigt wird. 3Der Umfang einer Hausarbeit
beträgt i.d.R. mindestens 15 und höchstens 20 Seiten bei einer Bearbeitungszeit von i.d.R. sechs Wochen.

(5)

1

In der Klausur soll der Prüfling nachweisen, dass sie oder er mit der Thematik des Moduls vertraut ist und
diese oder Teile daraus darstellen und mit den geläufigen Methoden des Faches ein Problem erkennen und
Wege zu seiner Lösung finden und darstellen kann. 2Die Bearbeitungszeit beträgt in der Regel 90 Minuten
und ist in den Modulen entsprechend der zugrunde gelegten Arbeitsleistung (workload) näher bestimmt.

(6)

1

Ein Referat umfasst eine eigenständige und vertiefte Auseinandersetzung mit einem Problem aus dem
Arbeitszusammenhang des betreffenden Moduls unter Einbeziehung und Auswertung einschlägiger Literatur
und die Darstellung der Ergebnisse im mündlichen Vortrag (von i.d.R. 15 bis 30 Minuten Dauer) mit
anschließender Diskussion. 2I.d.R. wird eine schriftliche Ausarbeitung im Umfang von mindestens zehn bis
höchstens 15 Seiten in einer Bearbeitungszeit von i.d.R. sechs Wochen verlangt. 3Das Thema ist so zu
stellen, dass es innerhalb des in den Modulen dafür vorgesehenen Workloads bearbeitet werden kann. 4Eine
Bewertung erfolgt von der oder dem Lehrenden der Veranstaltung, in der das Referat gehalten wird.

(7)

Mit der Anfertigung eines Sitzungsprotokolls soll der Prüfling zeigen, dass sie oder er den Arbeitszusammenhang der Sitzung erfassen kann und durch eine entsprechende kommentierende Darstellung die
Gliederung des Sitzungsaufbaus, den Einsatz medialer Mittel sowie die Wortbeiträge strukturieren und
inhaltlich auf die Thematik zu beziehen in der Lage ist.

(8)

1

Macht der Prüfling glaubhaft, dass er wegen länger andauernder oder ständiger körperlicher Behinderung
nicht in der Lage ist, Prüfungsleistungen ganz oder teilweise in der vorgeschriebenen Form abzulegen, ist
ihm durch den Prüfungsausschuss zu ermöglichen, die Prüfungsleistungen innerhalb einer verlängerten
Bearbeitungszeit oder gleichwertige Prüfungsleistungen in einer anderen Form zu erbringen. 2Dazu kann die
Vorlage eines ärztlichen Attestes verlangt werden.

(9)

1

(10)

1

Zur Erlangung von Studiennachweisen mit Leistungspunkten ist eine Studienleistung notwendig. 2Diese ist
im Umfang und Anspruch geringer als die Prüfungsleistungen nach § 8. 3Als Leistungsformen können u.a.
Protokolle, Thesenpapiere und kleine Referate (ggf. ohne schriftliche Niederlegung) vorgesehen werden. 4Sie
sollen die aktive Teilnahme an einer Veranstaltung durch einen mit Leistungspunkten qualifizierten
Studiennachweis belegen. 5Diese Studiennachweise gelten nicht als Prüfungsleistungen; sowie sie benotet
werden, gehen sie nicht in die Prüfungsnoten ein.

§9

Bewertung der Prüfungsleistung

(1)

1

Die einzelne Prüfungsleistung wird von den jeweiligen Prüfenden (§ 6) bewertet. 2Soweit die Prüfungsordnung nichts Anderweitiges regelt, werden schriftliche Prüfungsleistungen durch eine Prüfende oder
einen Prüfenden bewertet. 3Schriftliche Prüfungsleistungen sind in der Regel in spätestens vier Wochen nach
der jeweiligen Prüfungsleistung zu bewerten. 4Das Ergebnis der mündlichen Prüfung ist dem Prüfling im
Anschluss an die mündliche Prüfung bekannt zu geben.

(2)

1

Die Schutzbestimmungen der §§ 3, 4, 6 und 8 des Mutterschutzgesetzes sind zu beachten. 2Entsprechendes
gilt für die §§ 15ff. des Bundeserziehungsgeldgesetzes.

Für die Bewertung einzelner Prüfungsleistungen sind folgende Noten zu verwenden

1
2

=
=

sehr gut
gut

=
=

3

=

befriedigend

=

eine hervorragende Leistung,
eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt,
eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht,

�40

Amtliches Mitteilungsblatt der Universität Osnabrück, Nr. 01/2009
4

=

ausreichend

=

5

=

nicht ausreichend

=

eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen
genügt und
eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen
nicht mehr genügt.

2

Zur differenzierten Bewertung können durch Erhöhen oder Erniedrigen um 0,3 Zwischenwerte gebildete
werden; dabei sind die Noten 4,3, 4,7 und 5,3 ausgeschlossen.
(3)

1

Soweit eine Prüfungsleistung aus mehreren Teilprüfungsleistungen besteht, errechnet sich die Note für die
Prüfungsleistung aus dem (nach Leistungspunkten gewichteten) arithmetischen Mittel der von den Prüfenden
festgesetzten Einzelnote. 2Dabei werden alle Dezimalstellen außer den ersten beiden ohne Rundung
gestrichen. 3Die Note lautet bei einem Wert
bis einschließlich 1,50
über 1,50 bis einschließlich 2,50
über 2,50 bis einschließlich 3,50
über 3,50 bis einschließlich 4,00
über 4,00

=
=
=
=
=

sehr gut
gut
befriedigend
ausreichend
nicht ausreichend

=
=
=
=
=

1
2
3
4
5

1

(4)

Bei der Ermittlung der Note einer Prüfungsleistung, die von mehreren Prüfenden bewertet wurde, errechnet
sich die Note aus arithmetischen Mittel der von den Prüfenden festgesetzten Einzelnote. 2Absatz 3 Satz 2 und
3 gilt entsprechend.

(5)

1

Die Prüfungsleistung ist bestanden, wenn sie mit 4,00 oder besser bewertet wurde. 2Wird die Prüfungsleistung von zwei Prüfenden bewertet, ist sie bestanden, wenn beide die Leistung mit 4,00 oder besser
bewerten. 3Die Begründung der Bewertungsentscheidung mit den sie tragenden Erwägungen ist, soweit sie
nicht zugleich mit der Bewertung erfolgt, auf Antrag der oder des Studierenden schriftlich mitzuteilen. 4Die
Begründung ist mit der Prüfungsarbeit zu der Prüfungsakte zu nehmen.

(6)

Im Zeugnis dürfen für die Noten der einzelnen Module nur die Notenziffern 1 bis 4 mit zwei Stellen hinter
dem Komma verwendet werden, alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen.

§ 10 Wiederholung von Prüfungen, Freiversuch
(1)

1

Nicht bestandene Prüfungen können einmal wiederholt werden. 2Im Falle der Wiederholung von
schriftlichen Studien begleitenden Prüfungen bestellt der Prüfungsausschuss zur Bewertung der
Prüfungsleistung eine zweite Prüferin oder einen zweiten Prüfer gemäß § 6 Absatz 1. 3Wird die
Prüfungsleistung mit „nicht bestanden“ bewertet oder gilt sie als mit „nicht bestanden“ bewertet und ist eine
Wiederholungsmöglichkeit nach Absatz 2 und 3 nicht mehr gegeben, so ist die Prüfung endgültig nicht
bestanden.

(2)

Eine nicht bestandene Wiederholungsprüfung kann nur in begründeten Ausnahmefällen auf Beschluss des
Prüfungsausschusses noch einmal wiederholt werden.

(3)

1

Wurde eine Prüfungsleistung nicht bestanden, so kann diese frühestens nach sechs Wochen und soll
spätestens nach sechs Monaten bzw. zu dem vom Prüfungsausschuss festgelegten nächstmöglichen Termin
wiederholt werden. 2Der Prüfling wird vom Prüfungsausschuss unmittelbar nach der nichtbestandenen
Prüfungsleistung aufgefordert, diese innerhalb der genannten Frist zu wiederholen. 3Bei der Meldung zur
Wiederholungsprüfung weist der Prüfungsausschuss den Prüfling außerdem darauf hin, dass bei Versäumnis
dieses Termins (§ 11 Absatz 1 und 2) oder bei erneutem Nichtbestehen die Prüfung endgültig nicht bestanden
ist, soweit nicht die Voraussetzungen für einen weiteren Wiederholungsversuch (Absatz 2) vorliegen.

(4)

In einem dem Masterstudiengang „Geschichte“ entsprechenden Studiengang an einer anderen Universität
oder gleichgestellten Hochschule in der Bundesrepublik Deutschland erfolglos unternommene Versuche, eine
Prüfungsleistung abzulegen, werden auf die Wiederholungsmöglichkeiten nach den Absätzen 1 und 2
angerechnet.

�Amtliches Mitteilungsblatt der Universität Osnabrück, Nr. 01/2009

41

§ 11 Öffentlichkeit von mündlichen Prüfungen
1

Studierende, die sich demnächst der gleichen Prüfung unterziehen wollen, sowie andere Mitglieder und Angehörige
der Hochschule, die ein berechtigtes Interesse geltend machen, sind als Zuhörerinnen oder Zuhörer bei mündlichen
Prüfungen (§ 7 Absatz 3) zuzulassen. 2Dies erstreckt sich nicht auf die Beratung und Bekanntgabe des
Prüfungsergebnisses an den Prüfling. 3Auf Antrag eines Prüflings sind die Zuhörerinnen und Zuhörer nach Satz 1
auszuschließen.

§ 12 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß
(1)

Eine Prüfungsleistung gilt als mit „nicht bestanden“ bewertet, wenn der Prüfling ohne triftige Gründe zu
einem Prüfungstermin nicht erscheint oder nach Beginn der Prüfung von der Prüfung zurücktritt.

(2)

1

Die für den Rücktritt oder das Versäumnis geltend gemachten Gründe müssen dem Prüfungsausschuss
unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden; andernfalls gilt die betreffende
Prüfungsleistung als mit „nicht bestanden“ bewertet. 2Eine Exmatrikulation und eine Beurlaubung allein sind
keine triftigen Gründe. 3Bei Krankheit ist ein ärztliches Attest vorzulegen, soweit die Krankheit nicht
offenkundig ist. 4Nach dem zweiten Attest in Folge oder bei begründeten Zweifeln kann die Vorlage eines
amtsärztlichen Attests verlangt werden. 5Werden die Gründe anerkannt, so wird ein neuer Termin, in der
Regel der nächste reguläre Prüfungstermin, anberaumt. 6Die bereits vorliegenden Prüfungsleistungen sind in
diesem Fall anzurechnen.

(3)

1

Versucht der Prüfling, das Ergebnis seiner Prüfungsleistung durch Täuschung oder Benutzung nicht
zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit „nicht bestanden“
bewertet. 2Wer sich eines Verstoßes gegen die Ordnung der Prüfung schuldig gemacht hat, kann von der
Fortsetzung der betreffenden Prüfungsleistung ausgeschlossen werden; in diesem Fall gilt die betreffende
Prüfungsleistung als mit „nicht bestanden“ bewertet. 3Die Entscheidungen nach den Sätzen 1 und 2 trifft der
Prüfungsausschuss nach Anhörung des Prüflings. 4Bis zur Entscheidung des Prüfungsausschusses setzt der
Prüfling die Prüfung fort, es sei denn, dass nach der Entscheidung der aufsichtführenden Person ein
vorläufiger Ausschluss des Prüflings zur ordnungsgemäßen Weiterführung der Prüfung unerlässlich ist. 5In
schwerwiegenden Fällen kann der Prüfungsausschuss die gesamte Masterprüfung für nicht bestanden
erklären und im Wiederholungsfall für endgültig nicht bestanden erklären.

(4)

1

Wird bei einer Prüfungsleistung der Abgabetermin ohne triftige Gründe nicht eingehalten, so gilt sie als mit
„nicht bestanden“ bewertet. 2Absatz 2 Satz 1 bis 4 gilt entsprechend. 3In Fällen, in denen der Abgabetermin
aus triftigen Gründen nicht eingehalten werden kann, entscheidet der Prüfungsausschuss unter Beachtung der
Grundsätze der Chancengleichheit und des Vorrangs der wissenschaftlichen Leistung vor der Einhaltung von
Verfahrensvorschriften darüber, ob der Abgabetermin für die Prüfungsleistung entsprechend
hinausgeschoben, die hinausgeschobene Abgabe bei der Bewertung berücksichtigt oder eine neue Aufgabe
gestellt wird. 4Im Falle einer nachgewiesenen Erkrankung des Prüflings wird der Abgabetermin nach
Maßgabe des ärztlichen Attests hinausgeschoben.

§ 13 Zeugnisse, Urkunden und Bescheinigungen
1

(1)

Über die bestandene Masterprüfung ist unverzüglich ein Zeugnis in deutscher und englischer Sprache
auszustellen (Anlage 3a, Anlage 3b). 2Als Datum des Zeugnisses ist der Tag anzugeben, an dem die letzte
Prüfungsleistung erbracht wurde. 3Die Namen der Prüfenden sind in das Zeugnis mit aufzunehmen.

(2)

1

Gleichzeitig mit dem Zeugnis stellt der Fachbereich Kultur- und Geowissenschaften eine Urkunde mit dem
Datum des Zeugnisses (Anlage 4a) sowie deren englischsprachige Übersetzung (Anlage 4b) aus. 2Darin wird
die Verleihung des Mastergrades gemäß § 2 beurkundet.

(3)

In einem „Diploma Supplement“ werden die speziellen Inhalte und die individuell erbrachten Leistungen der
Absolventin oder des Absolventen des Masterstudienprogramms in englischer Sprache (Anlage 5) näher
erläutert.

(4)

1

Ist die Masterprüfung nicht bestanden oder gilt sie als nicht bestanden, so erteilt die oder der Vorsitzende
des Prüfungsausschusses hierüber einen schriftlichen Bescheid, der auch darüber Auskunft gibt, ob und ggf.

�42

Amtliches Mitteilungsblatt der Universität Osnabrück, Nr. 01/2009
in welchem Umfang und an welchem Termin oder innerhalb welcher Frist Prüfungsleistungen wiederholt
werden können. 2Der Bescheid über eine endgültig nicht bestandene Masterprüfung ist mit einer
Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

(5)

1

Beim Verlassen der Hochschule oder beim Wechsel des Studienganges wird auf Antrag eine Bescheinigung
ausgestellt, welche die erbrachten Prüfungs- und Studienleistungen und deren Bewertung enthält. 2Im Fall
von Absatz 3 wird die Bescheinigung auch ohne Antrag ausgestellt. 3Sie weist auch die noch fehlenden
Prüfungs- und Studienleistungen aus sowie ferner, dass die Masterprüfung nicht bestanden oder endgültig
nicht bestanden ist. 4Auf Antrag kann die Bescheinigung um die Bestätigung erfolgreich erbrachter Prüfungsund Studienleistungen erweitert werden.

§ 14 Ungültigkeit der Prüfung
(1)

Wurde bei einer Prüfung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach der Aushändigung des Zeugnisses
bekannt, kann der Prüfungsausschuss nachträglich die Noten für diejenigen Prüfungsleistungen, bei deren
Erbringung der Prüfling getäuscht hat, entsprechend berichtigen und die Prüfung ganz oder teilweise für
„nicht bestanden“ erklären.

(2)

1

Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Prüfung nicht erfüllt, ohne dass der Prüfling hierüber
täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach der Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so wird dieser
Mangel durch das Bestehen der Prüfung geheilt. 2Wurde die Zulassung vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, so
entscheidet der Prüfungsausschuss unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen über die Rücknahme
rechtswidriger Verwaltungsakte.

(3)

Dem Prüfling ist vor einer Entscheidung Gelegenheit zur Erörterung der Angelegenheit mit dem Prüfungsausschuss zu geben.

(4)

1

Das unrichtige Prüfungszeugnis ist einzuziehen und durch ein richtiges Zeugnis oder eine Bescheinigung
nach § 13 zu ersetzen. 2Mit dem unrichtigen Prüfungszeugnis ist auch die entsprechende Urkunde
einzuziehen, wenn die Prüfung auf Grund einer Täuschung für „nicht bestanden“ erklärt wurde. 3Eine
Entscheidung nach den Absätzen 1 und 2 Satz 2 ist nach einer Frist von fünf Jahren ab dem Datum des
Prüfungszeugnisses ausgeschlossen.

§ 15 Einsicht in die Prüfungsakte
1

Dem Prüfling wird auf Antrag nach Abschluss jeder Studien begleitenden Prüfung der Masterprüfung Einsicht in
seine schriftlichen Prüfungsarbeiten, die Bemerkungen der Prüfenden und in die Prüfungsprotokolle gewährt. 2Der
Antrag ist spätestens innerhalb von sechs Monaten nach Aushändigung des Prüfungszeugnisses oder des Bescheides
über die nicht bestandene Prüfung beim Prüfungsausschuss zu stellen. 3Der Prüfungsausschuss bestimmt Ort und
Zeit der Einsichtnahme.

§ 16 Hochschulöffentliche Bekanntmachungen des Prüfungsausschusses
1

Der Prüfungsausschuss kann beschließen, dass die Entscheidungen und andere Maßnahmen, die nach dieser
Prüfungsordnung getroffen werden, insbesondere die Zulassung zur Prüfung, Versagung der Zulassung,
Meldefristen, Prüfungstermine und -zeiträume sowie Prüfungsergebnisse, hochschulöffentlich bekannt gemacht
werden. 2Dabei sind datenschutzrechtliche Bestimmungen zu beachten. 3Dieser Beschluss ist hochschulöffentlich
bekannt zu machen.

§ 17 Einzelfallentscheidungen, Widerspruchsverfahren
(1)

1

Ablehnende Entscheidungen und andere belastende Verwaltungsakte, die nach dieser Prüfungsordnung
getroffen werden, sind schriftlich zu begründen, mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen und nach § 41
VwVfG bekannt zu geben. 2Gegen diese Entscheidungen kann innerhalb eines Monats nach Zugang des

�Amtliches Mitteilungsblatt der Universität Osnabrück, Nr. 01/2009

43

Bescheides Widerspruch beim Prüfungsausschuss nach den §§ 68ff. der Verwaltungsgerichtsordnung
eingelegt werden.
(2)

1

Über den Widerspruch entscheidet der Prüfungsausschuss. 2Soweit sich der Widerspruch gegen eine
Bewertung einer oder eines Prüfenden richtet, entscheidet der Prüfungsausschuss nach Überprüfung gemäß
Absatz 3.

(3)

1

Bringt der Prüfling in seinem Widerspruch begründete Einwendungen gegen prüfungsspezifische
Wertungen und fachliche Bewertungen einer oder eines Prüfenden vor, leitet die oder der Vorsitzende des
Prüfungsausschusses den Widerspruch dieser oder diesem Prüfenden zur Überprüfung zu. 2Ändert die oder
der Prüfende die Bewertung antragsgemäß, so hilft der Prüfungsausschuss dem Widerspruch ab. 3Andernfalls
überprüft der Prüfungsausschuss die Entscheidung aufgrund der Stellungnahme der oder des Prüfenden
insbesondere darauf, ob
a)
b)
c)
d)
e)
4

das Prüfungsverfahren nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden ist,
bei der Bewertung von einem falschen Sachverhalt ausgegangen worden ist,
allgemeingültige Bewertungsgrundsätze nicht beachtet worden sind,
eine vertretbare und folgerichtig begründete Lösung als falsch gewertet worden ist,
sich die oder der Prüfende von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen.

Entsprechendes gilt, wenn sich der Widerspruch gegen die Bewertung durch mehrere Prüfende richtet.

1

(4)

Der Prüfungsausschuss kann für das Widerspruchsverfahren eine Gutachterin oder einen Gutachter
bestellen. 2Die Gutachterin oder der Gutachter muss die Qualifikation nach § 6 Absatz 1 Sätze 2 bis 4
besitzen.

(5)

Richtet sich der Widerspruch gegen die Entscheidung des Prüfungsausschusses und hilft der Prüfungsausschuss dem Widerspruch nicht ab, entscheidet der Fachbereichsrat über den Widerspruch.

(6)

1

(7)

Das Widerspruchsverfahren darf nicht zur Verschlechterung der Prüfungsnote führen.

Über den Widerspruch soll innerhalb eines Monats entschieden werden. 2Wird dem Widerspruch auch durch
den Fachbereichsrat nicht abgeholfen, bescheidet die Dekanin oder der Dekan des Fachbereichs die
Widerspruchsführerin oder den Widerspruchsführer.

Zweiter Teil: Masterprüfung

§ 18 Art und Umfang der Masterprüfung
Die Masterprüfung besteht aus
• den mit Modulen verbundenen Studien begleitenden Prüfungen im Umfang von wenigstens
95 Leistungspunkten und
• der Masterarbeit.

§ 19 Zulassung zur Masterarbeit
1

(1)

Der Antrag auf Zulassung (Meldung) zur Masterarbeit ist schriftlich beim Prüfungsausschuss innerhalb des
vom Prüfungsausschuss festzusetzenden Zeitraums zu stellen. 2Meldefristen, die vom Prüfungsausschuss
gesetzt sind, können bei Vorliegen triftiger Gründe verlängert oder rückwirkend verlängert werden,
insbesondere, wenn es unbillig wäre, die durch den Fristablauf eingetretenen Rechtsfolgen bestehen zu
lassen.

(2)

Zur Masterarbeit wird zugelassen, wer
• die Voraussetzungen gemäß Anlage 1 hinsichtlich der in der Grundstruktur für den Masterstudiengang
vorgesehenen Veranstaltungen für das erste bis dritte Semester und die Voraussetzungen gemäß Anlage 2
erfüllt und

�44

Amtliches Mitteilungsblatt der Universität Osnabrück, Nr. 01/2009
• mindestens ein Semester vor dem Antrag auf Zulassung zu der Masterarbeit an der Universität Osnabrück
für den Masterstudiengang „Geschichte“ eingeschrieben ist.

(3)

Auf Antrag kann zur Masterarbeit auch zugelassen werden, wer mit Modulen verbundene Studien
begleitende Prüfungen im Umfang von wenigstens 80 ECTS bestanden hat.

(4)

1

Der Meldung zur Masterarbeit sind beizufügen

• die Nachweise der Studien begleitenden Prüfungen gemäß Anlage 2,
• die Immatrikulationsbescheinigung des Semesters, in dem die Anmeldung erfolgt,
• eine Erklärung darüber, ob bereits eine Masterprüfung oder Teile dieser Prüfung im Studiengang
„Geschichte“ an einer Universität oder gleichgestellten Hochschule nicht bestanden wurden,
• Vorschläge für Prüfende,
• ggf. Themenvorschläge für die Masterarbeit,
• eine Darstellung des Bildungsgangs und
• ein Lichtbild neueren Datums.
2

Ist es nicht möglich, eine nach Satz 1 erforderliche Unterlage in der vorgeschriebenen Weise beizufügen,
kann der Prüfungsausschuss gestatten, den Nachweis auf andere Art zu führen.
(5)

1

Über die Zulassung entscheidet der Prüfungsausschuss. 2Die Zulassung wird versagt, wenn

• die Zulassungsvoraussetzungen nicht erfüllt sind,
• die Unterlagen unvollständig sind oder
• die Masterprüfung im Studiengang „Geschichte“ an einer Universität oder gleichgestellten Hochschule
bereits endgültig nicht bestanden ist.
1

(6)

Die Bekanntgabe der Zulassung einschließlich der Prüfungstermine und der Versagung der Zulassung
erfolgt nach § 41 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG). 2§ 16 ist zu beachten.

(7)

Der Zulassungsantrag kann bis zur Ausgabe des Themas der Masterarbeit zurückgezogen werden.

§ 20 Masterarbeit
1

(1)

Die Masterarbeit soll zeigen, dass der Prüfling in der Lage ist, innerhalb einer vorgegebenen Frist ein
Problem aus einem der genannten Epochenschwerpunkte selbständig nach wissenschaftlichen Methoden zu
bearbeiten. 2Thema und Aufgabenstellung der Masterarbeit müssen dem Prüfungszweck (§ 1 Absatz 2) und
der Bearbeitungszeit nach Absatz 5 entsprechen. 3Die Art der Aufgabe und die Aufgabenstellung müssen mit
der Ausgabe des Themas festliegen.

(2)

1

(3)

1

Das Thema der Masterarbeit kann nur von Prüfenden nach § 6 Absatz 1 Sätze 2 bis 4 festgelegt werden.
Die oder der Zweitprüfende muss prüfungsberechtigt nach § 6 Absatz 1 Satz 2 bis 4 sein. 3Mindestens eine
oder einer der Prüfenden muss der Universität Osnabrück und mindestens eine oder einer der
Hochschullehrergruppe angehören oder habilitiert sein. 4Dem Themenvorschlag gemäß § 19 Absatz 4 soll
zugestimmt werden, sofern dem nicht fachliche Gründe entgegenstehen.

(4)

1

Die Masterarbeit kann in Form einer Gruppenarbeit angefertigt werden. 2Der als Prüfungsleistung zu
bewertende Beitrag des einzelnen Prüflings muss auf Grund der Angabe von Abschnitten, Seitenzahlen oder
anderen objektiven Kriterien als individuelle Prüfungsleistung deutlich abgrenzbar und für sich bewertbar
sein und den Anforderungen nach Absatz 1 entsprechen.

2

Das Thema wird von der oder dem Erstprüfenden festgelegt. 2Auf Antrag des Prüflings sorgt der
Prüfungsausschuss dafür, dass der Prüfling rechtzeitig ein Thema erhält. 3Die Ausgabe des Themas erfolgt
über die Prüfungsausschussvorsitzende oder den Prüfungsausschussvorsitzenden; das Datum der Ausgabe ist
aktenkundig zu machen. 4Mit der Ausgabe des Themas werden die oder der Prüfende, die oder der das

�Amtliches Mitteilungsblatt der Universität Osnabrück, Nr. 01/2009

45

Thema festgelegt hat (Erstprüfende oder Erstprüfender), und die oder der Zweitprüfende bestellt. 5Während
der Anfertigung der Arbeit wird der Prüfling von der oder dem Erstprüfenden betreut.
(5)

1

Die Zeit von der Ausgabe des Themas bis zur Ablieferung der Masterarbeit beträgt sechs Monate. 2Das
Thema kann nur einmal und nur innerhalb des ersten Drittels der Bearbeitungszeit nach Satz 1
zurückgegeben werden. 3Im Einzelfall kann der Prüfungsausschuss auf begründeten Antrag die
Bearbeitungszeit bis zur Gesamtdauer von in der Regel neun Monaten verlängern. 4§ 8 Absatz 8 bleibt
unberührt. 5§ 12 Absatz 4 Sätze 3 und 4 sind zu beachten.

(6)

Bei der Abgabe der Masterarbeit hat der Prüfling schriftlich zu versichern, dass er die Arbeit – bei einer
Gruppenarbeit den entsprechend gekennzeichneten Anteil der Arbeit – selbstständig verfasst und keine
anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt hat.

(7)

Die Masterarbeit ist fristgemäß beim zuständigen Prüfungsamt abzuliefern; der Abgabezeitpunkt ist
aktenkundig zu machen.

(8)

Die Masterarbeit ist in der Regel innerhalb von sechs Wochen nach ihrer Abgabe durch beide Prüfende nach
§ 9 Absatz 2 bis 4 zu bewerten.

§ 21 Wiederholung der Masterarbeit
1

(1)

Die Masterarbeit kann, wenn sie mit „nicht bestanden“ bewertet wurde oder als mit „nicht bestanden“
bewertet gilt, einmal wiederholt werden; eine zweite Wiederholung ist ausgeschlossen. 2Eine Rückgabe des
Themas nach § 20 Absatz 5 Satz 2 bei der Wiederholung der Masterarbeit ist jedoch nur zulässig, wenn von
dieser Möglichkeit nicht schon bei der ersten Arbeit Gebrauch gemacht worden ist.

(2)

Das neue Thema der Masterarbeit wird in angemessener Frist, in der Regel innerhalb von drei Monaten nach
Bewertung der ersten Arbeit, ausgegeben.

(3)

Im Übrigen gilt § 10 Absatz 3 entsprechend.

§ 22 Gesamtergebnis der Masterprüfung
(1)

Die Masterprüfung ist bestanden, wenn die vorgeschriebenen Studien begleitenden Prüfungen gemäß § 3
Absatz 8 bestanden sind und die Masterarbeit mit mindestens „ausreichend“ bewertet ist.

(2)

Die Gesamtnote für die erbrachten Studien begleitenden Prüfungsleistungen errechnet sich aus dem
Durchschnitt der jeweils ungerundeten Noten dieser Leistungen mit den entsprechenden Leistungspunkten
(Anlage 2) als Gewichten, wobei die für das Kolloquium vergebenen Leistungspunkte doppelt zählen.

(3)

1

In die Gesamtnote der Masterprüfung gehen die Note der Studien begleitenden Prüfungen mit 60% und die
Note der Masterarbeit mit 40% ein. 2§ 9 Absatz 5 Satz 1 gilt entsprechend.

(4)

1

Bei einem Notendurchschnitt von 1,0 bis 1,3 einschließlich verleiht die oder der Vorsitzende des
Prüfungsausschusses der oder dem Studierenden das Prädikat „mit Auszeichnung bestanden“. 2Das Prädikat
ist auf dem Zeugnis zu vermerken.

(5)

Die Masterprüfung ist endgültig nicht bestanden, wenn eine Studien begleitende Fachprüfung oder die
Masterarbeit mit „nicht bestanden“ bewertet ist oder als mit „nicht bestanden“ bewertet gilt und eine
Wiederholungsmöglichkeit nicht mehr besteht.

�46

Amtliches Mitteilungsblatt der Universität Osnabrück, Nr. 01/2009

Dritter Teil: Schlussvorschriften

§ 23 In-Kraft-Treten
Diese Prüfungsordnung tritt nach ihrer Genehmigung durch das Präsidium am Tag nach ihrer Veröffentlichung im
Amtlichen Mitteilungsblatt der Universität Osnabrück in Kraft.

�Amtliches Mitteilungsblatt der Universität Osnabrück, Nr. 01/2009

47

Anlage 1

Grundstruktur Masterstudiengang

WS 1

SS 2

WS 3

WS 1WS 3
WS 3

Lehrveranstaltung

SWS

LP

Art

Epochenschwerpunkt:
Mastermodul Alte Geschichte I/III oder
Mastermodul Mittelalter I/III oder
Mastermodul Frühe Neuzeit I/III bzw.
Neueste Zeit I

4 SWS

9 LP

Pf.

4 SWS

9 LP

WPf.

4 SWS

9 LP

2 SWS

5 LP

4 SWS

9 LP

Pf.

Vorlesung/ Übung

22 SWS

35 LP

WP

Geschichte u.a. (max.
25 LP aus angrenzenden Fächern)

Wahlpflichtmodul Geschichte oder
andere Disziplin:
Mastermodul

4 SWS

9 LP

WPf.

Geschichte u.a. ∗∗

-

5 LP

Pf.

Geschichte

44 SWS
2 SWS
2 SWS
46 SWS

90 LP
10 LP
20 LP
30 LP
120
LP

Pf.
Pf.

Geschichte

Wahlpflichtmodul Geschichte:
Mastermodul (Alte Geschichte I/III oder
Mittelalter I/III oder Frühe Neuzeit I/III
oder Neueste Zeit I/III)
Epochenschwerpunkt:
Mastermodul Alte Geschichte II/ oder
Mastermodul Mittelalter II/ oder
Mastermodul Frühe Neuzeit II bzw.
Mastermodul Neueste Zeit II/IV
Forschungskolloquium I
Epochenschwerpunkt
Mastermodul Alte Geschichte III/I / oder
Mastermodul Mittelalter III/I / oder
Mastermodul Frühe Neuzeit III/I bzw.
Neueste Zeit III

WS 1mindest. 3 Exkursionstage
WS 3
Summe 1.-3. Semester
4.
Forschungskolloquium, Teil II
4.
Masterarbeit
Summe 4. Semester
Summe Gesamt:

∗∗

Pf.

Lehreinheit

Geschichte (AG)
Geschichte (MA)
Geschichte
(FNZ, NZ, WiSo)

Geschichte

Geschichte (AG)
Geschichte (MA)
Geschichte
(FNZ, NZ, WiSo)
Geschichte
Geschichte (AG)
Geschichte (MA)
Geschichte
(FNZ, NZ, WiSo)

Social Sciences, Kirchengeschichte, Kunstgeschichte, Romanistik, Anglistik, Germanistik, Latinistik, Rechtsgeschichte,
Philosophie, Geografie. AG = Alte Geschichte, MA = Geschichte des Mittelalters, FNZ = Geschichte der Frühen
Neuzeit, NZ = Neueste Geschichte, WiSo = Wirtschafts- und Sozialgeschichte

�48

Amtliches Mitteilungsblatt der Universität Osnabrück, Nr. 01/2009

Anlage 2

Modulbeschreibungen
Zuordnung
Modultitel
Veranstaltung/en und
Aufwände

Thema
Teilkomponenten

Inhalte

Qualifikationsziele

Voraussetzungen für die
Teilnahme
Verwendbarkeit

Dauer des Moduls
Angebotsturnus
Präsenzzeit
Arbeitsaufwand
Leistungspunkte
Prüfungsanforderungen
Art der studienbegleitenden
Prüfung
Zuordnung
Modultitel
Veranstaltung/en und
Aufwände

Thema

Pflichtbereich
Mastermodul Alte Geschichte I
Präsenzzeit (SWS)
Arbeitszeit Selbststudium (Std.)
Seminar
30 Std. (2 SWS)
180 Std.
Vorlesung oder Übung 30 Std. (2 SWS)
30 Std.
60 Std.
210 Std.
Griechische Polis und hellenistische Großreiche
Seminar: Politische Prozesse und soziale Strukturen im antiken Griechenland
Vorlesung oder Übung:
Vorlesung: Grundprobleme der griechischen Geschichte
Übung: Quellen zur griechischen Geschichte
In diesem Modul werden die archaische, klassische und hellenistische Epoche der
griechischen Geschichte, also etwa das 1. Jahrtausend v. Chr., behandelt.
Politische Prozesse, wie z.B. die Entstehung der attischen Demokratie und die Herausbildung der hellenistischen Monarchien in der Nachfolge Alexander des Großen, stehen ebenso im Mittelpunkt der Veranstaltungen wie soziale Strukturen, beispielsweise
die gesellschaftliche Organisation der griechischen Polis.
Nach Abschluss des Moduls haben die Studierenden Fachkenntnisse im Rahmen der
griechischen Geschichte erworben. Sie können epochenspezifische Besonderheiten
benennen und einordnen, geschichtstheoretische Überlegungen zur Verortung der
griechischen Geschichte im Spektrum der Gesellschafts- und Kulturwissenschaften reflektieren, ferner verfügen sie über einen selbstverständlichen Umgang mit Fremd- und
Quellensprachen.
Folgende Schlüsselkompetenzen werden vermittelt: Eigenständige Arbeitsorganisation
(z.B. Zeitmanagement, Kommunikations- und Teamfähigkeit), Konzeption und Formulierung von Forschungsvorhaben, sichere Präsentation und Dokumentation von
Forschungsergebnissen.
erster berufsqualifizierender Abschluss in Geschichte (B.A.)
• Pflichtmodul im Epochenschwerpunkt
• Wahlpflichtmodul in anderem Epochenschwerpunkt
• Wahlpflichtmodul im M.Edu (GHR/Gym)
1 Semester
Jedes 3. Semester
4 SWS
270 Stunden
9 LP (inkl.1 LP integrativ vermittelter Schlüsselkompetenzen)
Die Prüfungsanforderungen ergeben sich aus den Inhalten und Qualifikationszielen
Mündliche und schriftliche Leistung gemäß § 9 Abs. 1 der PO
Referat und Klausur oder Hausarbeit und Protokoll.
Pflichtbereich
Mastermodul Alte Geschichte II
Präsenzzeit (SWS)
Arbeitszeit Selbststudium (Std.)
Seminar
30 Std. (2 SWS)
180 Std.
Vorlesung oder Übung 30 Std. (2 SWS)
30 Std.
60 Std.
210 Std.
Res Publica und Imperium

�Amtliches Mitteilungsblatt der Universität Osnabrück, Nr. 01/2009
Teilkomponenten

Inhalte

Qualifikationsziele

Voraussetzungen für die
Teilnahme
Verwendbarkeit

Dauer des Moduls
Angebotsturnus
Präsenzzeit
Arbeitsaufwand
Leistungspunkte
Prüfungsanforderungen
Art der studienbegleitenden
Prüfung
Zuordnung
Modultitel
Veranstaltung/en und
Aufwände

Seminar: Ereignis- und Strukturgeschichte der römischen Republik und Kaiserzeit
Vorlesung/Übung:
Vorlesung: Grundprobleme der römischen Geschichte
Übung: Quellen zur römischen Geschichte
In diesem Modul werden römische Königszeit, Republik, Kaiserzeit und Spätantike,
d.h. etwa der Zeitraum vom 8. Jahrhundert v. Chr. bis zum 5./6. Jahrhundert n. Chr.,
behandelt.
Politische Prozesse, wie etwa Entstehung und Untergang der römischen Republik sowie die Herausbildung des Principats und die Endphase der römischen Kaiserzeit, stehen ebenso im Mittelpunkt wie die Behandlung von Militär, Verwaltung, Wirtschaft
und Gesellschaft.
Nach Abschluss des Moduls haben die Studierenden Fachkenntnisse im Rahmen der
römischen Geschichte erworben. Sie können epochenspezifische Besonderheiten benennen und einordnen, geschichtstheoretische Überlegungen zur Verortung der römischen Geschichte im Spektrum der Gesellschafts- und Kulturwissenschaften reflektieren, ferner verfügen sie über einen selbstverständlichen Umgang mit Fremd- und
Quellensprachen.
Folgende Schlüsselkompetenzen werden vermittelt: Eigenständige Arbeitsorganisation
(z.B. Zeitmanagement, Kommunikations- und Teamfähigkeit), Konzeption und Formulierung von Forschungsvorhaben, sichere Präsentation und Dokumentation von
Forschungsergebnissen.
erster berufsqualifizierender Abschluss in Geschichte (B.A.)
• Pflichtmodul im Epochenschwerpunkt
• Wahlpflichtmodul in anderem Epochenschwerpunkt
• Wahlpflichtmodul im M.Edu (GHR/Gym)
1 Semester
Jedes 3. Semester
4 SWS
270 Stunden
9 LP (inkl. 1 LP integrativ vermittelter Schlüsselkompetenzen)
Die Prüfungsanforderungen ergeben sich aus den Inhalten und Qualifikationszielen
Mündliche und schriftliche Leistung gemäß § 9 Abs. 1 der PO
Referat und Klausur oder Hausarbeit und Protokoll.
Pflichtbereich
Mastermodul Alte Geschichte III
Präsenzzeit (SWS)
Seminar
Vorlesung oder Übung

Thema
Teilkomponenten

Inhalte

49

30 Std. (2 SWS)
30 Std. (2 SWS)

Arbeitszeit Selbststudium
(Std.)
180 Std.
30 Std.
60 Std.
210 Std.

Kulturgeschichte der Antike und ihre Rezeption
Seminar: Kulturgeschichte der Antike und ihre Rezeption
Vorlesung/Übung:
Vorlesung: Ausgewählte Themen der Kulturgeschichte der
Antike und ihrer Rezeption
Übung: Quellen zur Kulturgeschichte der Antike und ihrer
Rezeption
In diesem Modul werden ausgewählte kulturgeschichtliche Themen aus allen Epochen
der Antike behandelt.
Im Mittelpunkt stehen Aspekte, wie Ideengeschichte, Mentalitätsgeschichte und die
Verbreitung antiker Kulturen (z.B. im Rahmen von Akkulturationsprozessen); Alltagskultur, geistig-kulturelles Leben, Religion, Denkmale und Denkmäler spielen hierbei
eine Rolle. Einen weiteren Schwerpunkt bildet die Rezeption der Antike in Vergangenheit und Gegenwart.

�50
Qualifikationsziele

Voraussetzungen für die
Teilnahme
Verwendbarkeit

Amtliches Mitteilungsblatt der Universität Osnabrück, Nr. 01/2009
Nach Abschluss des Moduls haben die Studierenden Fachkenntnisse im Rahmen der
Kulturgeschichte der Antike und ihrer Rezeption erworben. Sie können epochenspezifische Besonderheiten benennen und einordnen, geschichtstheoretische Überlegungen zur
Verortung der Kulturgeschichte der Antike im Spektrum der Gesellschafts- und
Kulturwissenschaften reflektieren, ferner verfügen sie über einen selbstverständlichen
Umgang mit Fremd- und Quellensprachen.
Folgende Schlüsselkompetenzen werden vermittelt: Eigenständige Arbeitsorganisation
(z.B. Zeitmanagement, Kommunikations- und Teamfähigkeit), Konzeption und Formulierung von Forschungsvorhaben, sichere Präsentation und Dokumentation von Forschungsergebnissen.
erster berufsqualifizierender Abschluss in Geschichte (B.A.)

• Pflichtmodul im Epochenschwerpunkt
• Wahlpflichtmodul in anderem Epochenschwerpunkt
• Wahlpflichtmodul im M.Edu (GHR/Gym)
Dauer des Moduls
1 Semester
Angebotsturnus
Jedes 3. Semester
Präsenzzeit
4 SWS
Arbeitsaufwand
270 Stunden
Leistungspunkte
9 LP (inkl.1 LP integrativ vermittelter Schlüsselkompetenzen)
Prüfungsanforderungen
Die Prüfungsanforderungen ergeben sich aus den Inhalten und Qualifikationszielen
Art der studienbegleitenden Mündliche und schriftliche Leistung gemäß § 9 Abs. 1 der PO
Prüfung
Referat und Klausur oder Hausarbeit und Protokoll.
Zuordnung
Modultitel
Veranstaltung/en und
Aufwände

Thema
Teilkomponenten
Inhalte

Qualifikationsziele

Voraussetzungen für die
Teilnahme
Verwendbarkeit

Pflichtbereich
Mastermodul Mittelalter I
Präsenzzeit (SWS)

Arbeitszeit Selbststudium
(Std.)
Seminar
30 Std. (2 SWS)
180 Std.
Vorlesung
30 Std. (2 SWS)
30 Std.
60 Std.
210 Std.
Politische Entwicklungen und Herrschaftsstrukturen
Vorlesung: Politische Entwicklungen
Seminar: Herrschaftsstrukturen
Vorwiegend chronologisch aufgebaute Überblicke und strukturelle Ansätze sollen sich
gegenseitig ergänzen. Schwerpunkte bilden die Fragen nach der Entwicklung und Legitimation monarchischer, dynastischer und territorial bestimmter, kirchlicher wie
weltlicher Herrschaften sowie die Ausbildung weiterer weltlicher und kirchlicher Institutionen und Organisationsformen vom 6. bis zum 15. Jahrhundert in Europa, die
Differenzierung von Maßnahmen zur Herrschaftsdurchsetzung und -sicherung, ihre
Darstellung in einer sich formierenden politischen Öffentlichkeit und die Überlegungen
zu einer Differenzierung der adeligen Führungsschichten.
Nach Abschluss des Moduls haben die Studierenden Fachkenntnisse zur ereignisgeschichtlichen sowie strukturellen Entwicklung im Rahmen der oben angeführten Gebiete erworben. Sie gehen differenziert mit Text-, Bild- und Sachquellen um, sie leisten
die eigenständige Erarbeitung von historischen Frageaspekten und verfügen über einen
selbstverständlichen Umgang mit fremdsprachiger Literatur. Eingeübt wurde die sichere Präsentation von Arbeitsresultaten und die Reflexion geschichtstheoretischer
Überlegungen zur Verortung des Fachgebiets der mittelalterlichen Geschichte im
Spektrum der Gesellschafts- und Kulturwissenschaften.
Schlüsselkompetenzen: Zeitmanagement, Kommunikationsfähigkeit und Teamfähigkeit
werden innerhalb der Seminare sowie in der Vor- und Nachbereitungsphase trainiert.
erster berufsqualifizierender Abschluss in Geschichte (B.A.)
•
•
•
•

Pflichtmodul im Epochenschwerpunkt
Wahlpflichtmodul in anderem Epochenschwerpunkt
Wahlpflichtmodul im M.Edu (GHR/Gym)
Pflicht- bzw. Wahlpflichtveranstaltung im MA Reformations- und Renaissancestudien

�Amtliches Mitteilungsblatt der Universität Osnabrück, Nr. 01/2009
Dauer des Moduls
Angebotsturnus
Präsenzzeit
Arbeitsaufwand
Leistungspunkte
Prüfungsanforderungen
Art der studienbegleitenden
Prüfung

1 Semester
zweijährlich im Wechsel mit Modul Mittelalter III
4 SWS
270 Stunden
9 LP (inkl. 1 LP integrativ vermittelter Schlüsselkompetenzen)
Die Prüfungsanforderungen ergeben sich aus den Inhalten und Qualifikationszielen
Mündliche und schriftliche Leistung gemäß § 9 Abs. 1 der PO
Referat und Klausur oder Hausarbeit und Protokoll.

Zuordnung
Modultitel
Veranstaltung/en und
Aufwände

Pflichtbereich
Mastermodul Mittelalter II

Thema
Teilkomponenten
Inhalte

Qualifikationsziele

Voraussetzungen für die
Teilnahme
Verwendbarkeit

Präsenzzeit (SWS)

51

Arbeitszeit Selbststudium
(Std.)
Seminar
30 Std. (2 SWS)
180 Std.
Vorlesung
30 Std. (2 SWS)
30 Std.
60 Std.
210 Std.
Soziale, wirtschaftliche und kulturelle Wandlungsprozesse
Seminar: Differenzierung der mittelalterlichen Gesellschaft
Vorlesung: Aspekte der Sozial-, Wirtschafts- und Kulturgeschichte des Mittelalters
Ausgehend von einer sich im Laufe des Jahrtausends zwischen 500 und 1500 stark sozial und mental ausdifferenzierenden Gesellschaft werden zum einen die wirtschaftlichen und geistigen Grundlagen für die gesellschaftliche Gliederung, zum anderen die
Voraussetzungen und Bedingungen für die Veränderungen von einer zunächst agrarisch
dominierten zu einer zunehmend von städtischen, kaufmännischen und handwerklichen
Marktgeschehen beeinflussten Lebensweise erarbeitet.
Grundherrschaft und Urbanisierung, die Entwicklung von Auf- und Niedergang wirtschaftlicher Zentren, die Interdependenzen zwischen ökonomischen Positionen und
politischen Partizipationsmöglichkeiten in den städtischen Gemeinwesen sowie die unterschiedliche Nutzung finanzieller Ressourcen zur Gestaltung des eigenen Lebensumfeldes sind dabei zentrale, inhaltlich und methodisch zu erfassende Themenbereiche.
Die Studierenden erwerben spezifische Fachkenntnissen im Rahmen der oben angeführten Themen, sie verfügen nach Abschluss des Moduls über einen sicheren Umgang
mit normativen und historiographischen Quellen ebenso wie mit für das Mittelalter stets
sehr eingeschränktem quantitativem Quellenmaterial. Sie erarbeiten eigene Fragestellungen, rezipieren fremdsprachige Literatur und erstellen selbständige Dokumentationen von Forschungs- und eigenen Arbeitsergebnissen.
Schlüsselkompetenzen: Zeitmanagement, Kommunikationsfähigkeit und Teamfähigkeit
werden innerhalb der Seminare sowie in der Vor- und Nachbereitungsphase trainiert.
erster berufsqualifizierender Abschluss in Geschichte (B.A.)
•
•
•
•

Pflichtmodul im Epochenschwerpunkt
Wahlpflichtmodul in anderem Epochenschwerpunkt
Wahlpflichtmodul im M.Edu (GHR/Gym)
Pflicht- bzw. Wahlpflichtveranstaltung im MA Reformations- und Renaissancestudien
Dauer des Moduls
1 Semester
Angebotsturnus
Jährlich
Präsenzzeit
4 SWS
Arbeitsaufwand
270 Stunden
Leistungspunkte
9 LP (inkl. 1 LP integrativ vermittelter Schlüsselkompetenzen)
Prüfungsanforderungen
Die Prüfungsanforderungen ergeben sich aus den Inhalten und Qualifikationszielen
Art der studienbegleitenden Mündliche und schriftliche Leistung gemäß § 9 Abs. 1 der PO
Prüfung
Referat und Klausur oder Hausarbeit und Protokoll.

�52
Zuordnung
Modultitel
Veranstaltung/en und
Aufwände

Thema
Teilkomponenten

Inhalte

Qualifikationsziele

Voraussetzungen für die
Teilnahme
Verwendbarkeit

Amtliches Mitteilungsblatt der Universität Osnabrück, Nr. 01/2009
Pflichtbereich
Mastermodul Mittelalter III
Präsenzzeit (SWS)

Arbeitszeit Selbststudium
(Std.)
Seminar
30 Std. (2 SWS)
180 Std.
Vorlesung oder Übung
30 Std. (2 SWS)
30 Std.
60 Std.
210 Std.
Ordnungskonzeptionen: Ideen zu Erfassung und Strukturierung von Raum, Zeit und
Gesellschaft im Mittelalter
Seminar: Ordnungsmodelle
Übung: Quellenlektüre zu ausgewählten Autoren oder Themenbereichen der mittelalterlichen Geschichte
Mentalitätsgeschichte, gender studies, die historische Bildungsforschung oder die historische Geographie eröffnen mit Hilfe neuer Kategorien einen interdisziplinären Zugriff
auf mittelalterliche Ordnungsvorstellungen. Geschlecht als grundlegende Kategorie
unterschiedlicher Rollenmuster und Lebensentwürfe, Bildung als Mittel für individuell
zu nutzende soziale Aufstiegschancen, im Christentum wurzelnde Konzepte gemeinschaftlichen Lebens, die Ausbildung von individueller und kollektiver Identität sind
wichtige Schwerpunkte.
Historiographische und hagiographische Quellen, philosophische und literarische
Selbstzeugnisse und Egodokumente werden herangezogen, um die Spannungsfelder im
Verhältnis zwischen Gemeinschaft und Individuum auszuloten und die Vorstellungen
von Mensch, Raum und Zeit sichtbar zu machen.
Nach Abschluss des Moduls verfügen die Studierenden über epochenspezifische Fachkenntnisse und die Fähigkeit, epochespezifische Besonderheiten zu benennen und einzuordnen. Sie leisten die Reflektion über die erweiternden Kategorien der Geschichtswissenschaft, die Rezeption unterschiedlicher, auch nicht primär geschichtswissenschaftlicher Quelle und den Transfer von Ergebnissen anderer Disziplinen für die Nutzung innerhalb der Geschichtswissenschaft.
Schlüsselkompetenzen: Darüber hinaus haben sie eine vertiefte Forschungskompetenz
erworben, die auf das eigenständige Konzipieren von Forschungsvorhaben abzielt, Informationskompetenz auch in internationaler Perspektive, sicheres Präsentieren und
Dokumentieren von Forschungsergebnissen.
erster berufsqualifizierender Abschluss in Geschichte (B.A.)
•
•
•
•

Pflichtmodul im Epochenschwerpunkt
Wahlpflichtmodul in anderem Epochenschwerpunkt
Wahlpflichtmodul im M.Edu (GHR/Gym)
Pflicht- bzw. Wahlpflichtveranstaltung im MA Reformations- und Renaissancestudien
Dauer des Moduls
1 Semester
Angebotsturnus
zweijährlich im Wechsel mit Modul Mittelalter I
Präsenzzeit
4 SWS
Arbeitsaufwand
270 Stunden
Leistungspunkte
9 LP (inkl. 1 LP integrativ vermittelter Schlüsselkompetenzen)
Prüfungsanforderungen
Die Prüfungsanforderungen ergeben sich aus den Inhalten und Qualifikationszielen
Art der studienbegleitenden Mündliche und schriftliche Leistung gemäß § 9 Abs. 1 der PO
Prüfung
Referat und Klausur oder Hausarbeit und Protokoll.
Zuordnung
Modultitel
Veranstaltung/en und
Aufwände

Pflichtbereich
Frühe Neuzeit I
Präsenzzeit (SWS)
Seminar
Vorlesung

Thema

30 Std. (2 SWS)
30 Std. (2 SWS)

Politische Prozesse und Strukturen

Arbeitszeit Selbststudium
(Std.)
180 Std.
30 Std.
60 Std.
210 Std.

�Amtliches Mitteilungsblatt der Universität Osnabrück, Nr. 01/2009
Teilkomponenten
Inhalte

Qualifikationsziele

Voraussetzungen für die
Teilnahme
Verwendbarkeit

53

Seminar: Politische Prozesse der Frühen Neuzeit
Vorlesung: Schlüsselthemen der Renaissance-Zeit
Ausgehend von einem weiten Renaissance-Begriff, der die Zeit von 1350 bis 1750 umfasst, sollen in diesem Modul übergeordnete Gesichtspunkte und strukturelle Entwicklungslinien erarbeitet werden. Ein Schwerpunkt liegt hierbei auf den politischen Prozessen, die mit Begriffen wie Säkularisierung, Territorialisierung, Verstaatlichung, Verrechtlichung, Bürokratisierung, Konfessionalisierung und Herrschaft belegt sind. Die
enge Verbindung zwischen Methodik und Forschungsobjekt bei diesen Paradigmen der
Frühneuzeitforschung erfordert auch eine intensive Methodendiskussion in Vorlesung
und Seminar.
In diesem Modul vertiefen die Studierenden ihre Kenntnisse der ereignis- und strukturgeschichtlichen Zusammenhänge von Herrschaftsstrukturen, politischer Organisation
und Institutionen. Auf der Basis erkenntnistheoretischer Ansätze interpretieren sie die
wechselseitigen Funktionen und Dynamiken politischer und gesellschaftlicher Strukturen und Ordnungsvorstellungen. Hierzu gehört auch der selbstverständliche Umgang
mit fremdsprachlicher Forschungsliteratur und Quellentexten.
Schlüsselkompetenzen: Darüber hinaus soll eine vertiefte Forschungskompetenz vermittelt werden, die auf das eigenständige Konzipieren von Forschungsvorhaben abzielt,
Informationskompetenz auch in internationaler Perspektive, sicheres Präsentieren und
Dokumentieren von Forschungsergebnissen. Des Weiteren werden auch Prozesse der
Arbeitsorganisation, Zeitmanagement, Kommunikations- und Teamfähigkeit trainiert.
erster berufsqualifizierender Abschluss in Geschichte (B.A.)
•
•
•
•

Pflichtmodul im Epochenschwerpunkt
Wahlpflichtmodul in anderem Epochenschwerpunkt
Wahlpflichtmodul im M.Edu (GHR/Gym)
Pflicht- bzw. Wahlpflichtveranstaltung im MA Reformations- und Renaissancestudien
Dauer des Moduls
1 Semester
Angebotsturnus
zweijährlich im Wechsel mit Modul Frühe Neuzeit III
Präsenzzeit
4 SWS
Arbeitsaufwand
270 Stunden
Leistungspunkte
9 LP (inkl. 1 LP integrativ vermittelter Schlüsselkompetenzen)
Prüfungsanforderungen
Die Prüfungsanforderungen ergeben sich aus den Inhalten und Qualifikationszielen
Art der studienbegleitenden Mündliche und schriftliche Leistung gemäß § 9 Abs. 1 der PO
Prüfung
Referat und Klausur oder Hausarbeit und Protokoll.
Zuordnung
Modultitel
Veranstaltung/en und
Aufwände

Pflichtbereich
Mastermodul Frühe Neuzeit II
Präsenzzeit (SWS)
Seminar
Vorlesung

Thema
Teilkomponenten
Inhalte

30 Std. (2 SWS)
30 Std. (2 SWS)

Arbeitszeit Selbststudium
(Std.)
180 Std.
30 Std.
60 Std.
210 Std.

Kulturgeschichte der Frühen Neuzeit
Seminar: Personen und Persönlichkeiten im Kontext der Kulturgeschichte
Vorlesung: Kulturgeschichtliche Aspekte der Frühen Neuzeit
Die neuere Kulturgeschichte stellt das Individuum als handelndes Subjekt in das Zentrum ihres Interesses. Nicht nur in Kunst und Wissenschaft, in allen Lebensbereichen
können anhand von Ego-Dokumenten und Selbstzeugnissen individuelles Selbstverständnis, Erfahrung, Wahrnehmung und Aneignung der ‚Zeitläufe’ analysiert werden.
Methodisch arbeitet die Kulturgeschichte in diesem Spannungsfeld zwischen subjektiver Praxis und Strukturprozessen, die sich mit Begriffen wie z.B. Individualisierung,
Ausdifferenzierung des Wissens oder Medienrevolution erfassen lassen. Dabei stehen
so unterschiedliche Ansätze wie die „Historische Anthropologie“, die „Mentalitätsgeschichte“ oder „Diskursanalyse“.

�54
Qualifikationsziele

Voraussetzungen für die
Teilnahme
Verwendbarkeit

Amtliches Mitteilungsblatt der Universität Osnabrück, Nr. 01/2009
Nach Abschluss des Moduls sind die Studierenden in der Lage, gesellschaftliche Prozesse sowohl in ihrer strukturellen Bedingtheit als auch im Handlungsspielraum der
einzelnen Akteure zu erfassen und zu analysieren. Hierbei steht insbesondere der geübte
Umgang mit verschiedenen Quellengattungen im Vordergrund, der die unterschiedlichen Bedeutungs- und Bezugsebenen der sozialen Selbst- und Fremdwahrnehmung ermöglicht.
Schlüsselkompetenzen: Neben dem sicheren Umgang mit Text- und Bildquellen wird
insbesondere die Informations- und Recherchekompetenz trainiert, die über die fachlichen Grenzen der Geschichte hinausweist. Der Umgang mit Konzepten und methodischen Ansätzen wird den Studierenden vertraut gemacht. Auf diese Weise wird neben
der Textkompetenz vor allem das fachübergreifende Denken trainiert.
erster berufsqualifizierender Abschluss in Geschichte (B.A.)
•
•
•
•

Pflichtmodul im Epochenschwerpunkt
Wahlpflichtmodul in anderem Epochenschwerpunkt
Wahlpflichtmodul im M.Edu (GHR/Gym)
Pflicht- bzw. Wahlpflichtveranstaltung im MA Reformations- und Renaissancestudien
Dauer des Moduls
1 Semester
Angebotsturnus
Jährlich
Präsenzzeit
4 SWS
Arbeitsaufwand
270 Stunden
Leistungspunkte
9 LP (inkl. 1 LP integrativ vermittelter Schlüsselkompetenzen)
Prüfungsanforderungen
Die Prüfungsanforderungen ergeben sich aus den Inhalten und Qualifikationszielen
Art der studienbegleitenden Mündliche und schriftliche Leistung gemäß § 9 Abs. 1 der PO
Prüfung
Referat und Klausur oder Hausarbeit und Protokoll.
Zuordnung
Modultitel
Veranstaltung/en und
Aufwände

Pflichtbereich
Mastermodul Frühe Neuzeit III
Präsenzzeit (SWS)
Seminar
Vorlesung

Thema
Teilkomponenten
Inhalte

Qualifikationsziele

Voraussetzungen für die
Teilnahme

30 Std. (2 SWS)
30 Std. (2 SWS)

Arbeitszeit Selbststudium
(Std.)
180 Std.
30 Std.
60 Std.
210 Std.

Mensch und Gesellschaft
Seminar: Soziale Ordnungsmodelle
Übung: Quellenlektüre zu Problemstellungen der frühneuzeitlichen Gesellschaft
In diesem Modul werden Ordnungsmodelle der Frühen Neuzeit im Hinblick auf ihre
gesellschaftlichen Implikationen vorgestellt und untersucht. Lebenswelten und Mentalitäten der einzelnen sozialen Gruppen, insbesondere des Adels, stehen im Zentrum; die
Ständegesellschaft, Randgruppen, Untertanenkonflikte, konfessionelle Koexistenz, Geschlechterbeziehungen, ‚gute Policey’, ‚Stand &amp; Ehre’, Identitäten und Fremdwahrnehmung als soziale Integrationsaspekte sind weitere Schwerpunkte.
Studierende erwerben in diesem Modul neben strukturgeschichtlichen Kenntnissen vor
allem die Fähigkeit, soziale Prozesse mit Hilfe geeigneter theoretischer Modelle zu
analysieren und übergreifend die Bedeutung historischer Prozesse für die Gegenwart zu
reflektieren. Die strukturellen Dynamiken der Frühen Neuzeit gilt es immer auch vor
dem Hintergrund zeitgenössischer Ordnungsmodelle und Interpretationsschemata zu
untersuchen.
Die intensive Beschäftigung mit gesellschaftlichen Struktur- und Entwicklungsfragen
befähigt die Studierenden, ihre interkulturelle Kompetenz weiter auszubilden und
Transferdenken zu trainieren. Die intensive Auseinandersetzung mit Interpretationsmodellen schärft die Reflektion eigener Forschungsansätze und -perspektiven.
erster berufsqualifizierender Abschluss in Geschichte (B.A.)

�Amtliches Mitteilungsblatt der Universität Osnabrück, Nr. 01/2009
Verwendbarkeit

55

•
•
•
•

Pflichtmodul im Epochenschwerpunkt
Wahlpflichtmodul in anderem Epochenschwerpunkt
Wahlpflichtmodul im M.Edu (GHR/Gym)
Pflicht- bzw. Wahlpflichtveranstaltung im MA Reformations- und Renaissancestudien
Dauer des Moduls
1 Semester
Angebotsturnus
zweijährlich im Wechsel mit Modul Frühe Neuzeit I
Präsenzzeit
4 SWS
Arbeitsaufwand
270 Stunden
Leistungspunkte
9 LP (inkl. 1 LP integrativ vermittelter Schlüsselkompetenzen)
Prüfungsanforderungen
Die Prüfungsanforderungen ergeben sich aus den Inhalten und Qualifikationszielen
Art der studienbegleitenden Mündliche und schriftliche Leistung gemäß § 9 Abs. 1 der PO
Prüfung
Referat und Klausur oder Hausarbeit und Protokoll.
Zuordnung
Modultitel
Veranstaltung/en und
Aufwände

Thema
Teilkomponenten

Inhalte

Qualifikationsziele

Voraussetzungen für die
Teilnahme
Verwendbarkeit

Pflichtbereich
Neueste Geschichte I
Präsenzzeit (SWS)

Arbeitszeit Selbststudium
(Std.)
Seminar
30 Std. (2 SWS)
180 Std.
Vorlesung
30 Std. (2 SWS)
30 Std.
60 Std.
210 Std.
Politische Entwicklungen und Strukturen vom 19. bis frühen 21. Jahrhundert
Seminar: Herrschaft und Herrschaftssysteme vom 19. bis zum frühen 21. Jahrhundert
Vorlesung: Aspekte politischer Entwicklungen vom 19. bis zum frühen 21. Jahrhundert
oder
Übung: Quellenlektüre zu Grundproblemen staatlicher Organisation, staatlicher Verwaltung sowie politischer Organisation und politischen Handelns vom 19. bis zum frühen 21. Jahrhundert
Im Vordergrund stehen zentrale politische Entwicklungen in Europa und im euroatlantischen Raum vom 19. bis zum frühen 21. Jahrhundert vor dem Hintergrund der
Entwicklung von Staatlichkeit und politischer Organisation im Zeitalter des Nationalstaates. Berücksichtigt werden dabei auch Aspekte der Entwicklung von Staatstheorie,
Staatsverständnis, staatlicher Legitimation und staatlicher Repräsentation.
Nach dem Abschluss des Moduls sind die Studierenden in der Lage, die Entwicklung
politischer Prozesse zu erfassen und zu analysieren. Im Vordergrund steht der Umgang
mit unterschiedlichen Quellengattungen, die sowohl Einblicke in die Entwicklung politischer Strukturmuster bieten als auch Interessen und Handlungsspielräume von Akteuren im politischen Raum verdeutlichen.
Schlüsselkompetenzen: Neben dem sicheren Umgang mit Text- und Bildquellen wird
insbesondere die Informations- und Recherchekompetenz trainiert, die über die fachlichen Grenzen der Geschichte hinausweist. Die Studierenden lernen den Umgang mit
Konzepten und methodischen Ansätzen
erster berufsqualifizierender Abschluss in Geschichte (B.A.)

•
Pflichtmodul im Epochenschwerpunkt
•
Wahlpflichtmodul in anderem Epochenschwerpunkt
•
Wahlpflichtmodul im M.Edu (GHR/Gym)
Dauer des Moduls
1 Semester
Angebotsturnus
Jährlich
Präsenzzeit
4-5 SWS
Arbeitsaufwand
270 Stunden
Leistungspunkte
9 LP (inkl. 1 LP integrativ vermittelter Schlüsselkompetenzen)
Prüfungsanforderungen
Die Prüfungsanforderungen ergeben sich aus den Inhalten und Qualifikationszielen
Art der studienbegleitenden Mündliche und schriftliche Leistung gemäß § 9 Abs. 1 der PO
Prüfung
Referat und Klausur oder Hausarbeit und Protokoll.

�56
Zuordnung
Modultitel
Veranstaltung/en und
Aufwände

Thema
Teilkomponenten

Inhalte

Qualifikationsziele

Voraussetzungen für die
Teilnahme
Verwendbarkeit

Dauer des Moduls
Angebotsturnus
Präsenzzeit
Arbeitsaufwand
Leistungspunkte
Prüfungsanforderungen
Art der studienbegleitenden
Prüfung
Zuordnung
Modultitel
Veranstaltung/en und
Aufwände

Thema
Teilkomponenten

Amtliches Mitteilungsblatt der Universität Osnabrück, Nr. 01/2009
Pflichtbereich
Mastermodul Neueste Geschichte II
Präsenzzeit (SWS)

Arbeitszeit Selbststudium
(Std.)
Seminar
30-45 Std. (2-3 SWS)
165-180 Std.
Vorlesung oder Übung
30 Std. (2 SWS)
30 Std.
60-75 Std.
195-210 Std.
Wirtschaftsgeschichte vom 19. bis zum frühen 21. Jahrhundert
Seminar: Wirtschaftsstrukturen, Konjunkturen und Krisen vom 19. bis zum frühen 21.
Jahrhundert
Vorlesung: Aspekte der Wirtschaftsgeschichte vom 19. bis zum frühen 21. Jahrhundert
bzw.
Übung: Quellenlektüre und statistische Analysen zu Grundproblemen wirtschaftlicher
Entwicklung vom 19. bis zum frühen 21. Jahrhundert
Im Vordergrund stehen Aspekte der wirtschaftsstrukturellen Entwicklung in Europa
vom 19. bis zum frühen 21. Jahrhundert unter besonderer Berücksichtigung des Einflusses von ökonomischen Konjunkturen und Krisen. Es geht außerdem um Einblicke
in unterschiedliche wirtschaftstheoretische Schulen. Probleme der Wirtschafts- und
Arbeitsmarktpolitik werden ebenfalls thematisiert.
Die Studierenden erwerben spezifische Fachkenntnissen im Rahmen der oben angeführten Themen, sie verfügen nach Abschluss des Moduls über einen sicheren Umgang
insbesondere auch mit quantitativem Quellenmaterial. Vor dem Hintergrund der
Beschäftigung mit Theorien ökonomischer Entwicklung und Methoden der Wirtschaftsgeschichten werden eigene Fragestellungen erarbeitet sowie Forschungs- und
eigene Arbeitsergebnissen dokumentiert.
Schlüsselkompetenzen: Zeitmanagement, Kommunikationsfähigkeit und Teamfähigkeit werden innerhalb der Seminare sowie in der Vor- und Nachbereitungsphase trainiert.
erster berufsqualifizierender Abschluss in Geschichte (B.A.)

•
Pflichtmodul im Epochenschwerpunkt
•
Wahlpflichtmodul in anderem Epochenschwerpunkt
•
Wahlpflichtmodul im M.Edu (GHR/Gym)
1 Semester
Jährlich
4–5 SWS
270 Stunden
9 LP (inkl. 1 LP integrativ vermittelter Schlüsselkompetenzen)
Die Prüfungsanforderungen ergeben sich aus den Inhalten und Qualifikationszielen
Mündliche und schriftliche Leistung gemäß § 9 Abs. 1 der PO
Referat und Klausur oder Hausarbeit und Protokoll.
Pflichtbereich
Mastermodul Neueste Geschichte III
Präsenzzeit (SWS)

Arbeitszeit Selbststudium
(Std.)
Seminar
30-45 Std. (2-3 SWS)
165-180 Std.
Vorlesung oder Übung
30 Std. (2 SWS)
30 Std.
60-75 Std.
195-210 Std.
Sozialgeschichte vom 19. bis zum frühen 21. Jahrhundert
Seminar: Gesellschaftliche Strukturen und Prozesse vom 19. bis zum frühen 21. Jahrhundert
Vorlesung: Probleme der Sozialgeschichte vom 19. bis zum frühen 21. Jahrhundert
bzw.
Übung: Quellenlektüre und statistische Analysen zu Problemen der Entwicklung sozialer Gruppen und sozialer Bewegungen vom 19. bis zum frühen 21. Jahrhundert

�Amtliches Mitteilungsblatt der Universität Osnabrück, Nr. 01/2009
Inhalte

Qualifikationsziele

Voraussetzungen für die
Teilnahme
Verwendbarkeit

Dauer des Moduls
Angebotsturnus
Präsenzzeit
Arbeitsaufwand
Leistungspunkte
Prüfungsanforderungen
Art der studienbegleitenden
Prüfung
Zuordnung
Modultitel
Veranstaltung/en und
Aufwände

Thema
Teilkomponenten

Inhalte

57

In diesem Modul stehen zentrale gesellschaftliche Entwicklungen vom 19. bis zum
frühen 21. Jahrhundert im Vordergrund. Dabei geht es sowohl um Gesellschaftskonzepte und Theorien gesellschaftlicher Entwicklung als auch Aspekte der Sozialpolitik
sowie die Geschichte einzelner sozialer Gruppen und sozialer Bewegungen.
Nach Abschluss des Moduls verfügen die Studierenden über epochenspezifische
Fachkenntnisse und die Fähigkeit, epochespezifische Besonderheiten zu benennen und
einzuordnen. Sie leisten die Reflektion über die erweiternden Kategorien der Geschichtswissenschaft, die Rezeption unterschiedlicher, auch nicht primär geschichtswissenschaftlicher Quellen und den Transfer von Ergebnissen insbesondere sozialwissenschaftlicher Disziplinen für die Nutzung innerhalb der Geschichtswissenschaft.
Schlüsselkompetenzen: Darüber hinaus soll eine vertiefte Forschungskompetenz vermittelt werden, die auf das eigenständige Konzipieren von Forschungsvorhaben abzielt, Informationskompetenz auch in internationaler Perspektive, sicheres Präsentieren
und Dokumentieren von Forschungsergebnissen. Des Weiteren werden auch Prozesse
der Arbeitsorganisation, Zeitmanagement, Kommunikations- und Teamfähigkeit trainiert.
erster berufsqualifizierender Abschluss in Geschichte (B.A.)
•
Pflichtmodul im Epochenschwerpunkt
•
Wahlpflichtmodul in anderem Epochenschwerpunkt
•
Wahlpflichtmodul im M.Edu (GHR/Gym)
1 Semester
Jährlich
4–5 SWS
270 Stunden
9 LP (inkl. 1 LP integrativ vermittelter Schlüsselkompetenzen)
Die Prüfungsanforderungen ergeben sich aus den Inhalten und Qualifikationszielen
Mündliche und schriftliche Leistung gemäß § 9 Abs. 1 der PO
Referat und Klausur oder Hausarbeit und Protokoll.
Pflichtbereich
Mastermodul Neueste Geschichte IV
Präsenzzeit (SWS)

Arbeitszeit Selbststudium
(Std.)
Seminar
30-45 Std. (2-3 SWS)
165-180 Std.
Vorlesung oder Übung
30 Std. (2 SWS)
30 Std.
60-75 Std.
195-210 Std.
Bevölkerung und Wanderung vom 19. bis zum frühen 21. Jahrhundert
Seminar: Aspekte der Migrationsgeschichte vom 19. bis zum frühen 21. Jahrhundert
Vorlesung: Bevölkerung, Migration und Integration vom 19. bis zum frühen 21. Jahrhundert
bzw.
Übung: Quellenlektüre zu Problemen der Entwicklung von Migrationsverhältnissen
und Migrationspolitik vom 19. bis zum frühen 21. Jahrhundert
In diesem Modul geht es um zentrale Aspekte der Geschichte von Bevölkerung und
Wanderung in Europa und im euro-atlantischen Raum vom späten 18. Jahrhundert bis
in die Gegenwart. Bevölkerungsstruktur und Bevölkerungsentwicklung, Bevölkerungslehre und Bevölkerungspolitik sind ebenso Gegenstand des Moduls wie Migrationsverhältnisse, Integrationssituationen sowie Migrations- und Integrationspolitik.
Eingeschlossen sind auch Fragen interkultureller Begegnung vom 19. bis zum frühen
21. Jahrhundert.

�58
Qualifikationsziele

Voraussetzungen für die
Teilnahme
Verwendbarkeit

Dauer des Moduls
Angebotsturnus
Präsenzzeit
Arbeitsaufwand
Leistungspunkte
Prüfungsanforderungen
Art der studienbegleitenden
Prüfung

Amtliches Mitteilungsblatt der Universität Osnabrück, Nr. 01/2009
Nach dem Abschluss des Moduls sind die Studierenden in der Lage, vor dem Hintergrund von Theorien und Modellen der Historischen Demographie und der Historischen
Migrationsforschung die Entwicklung von Migrations- und Integrationssituationen zu
erfassen und zu analysieren. Im Vordergrund steht der Umgang mit unterschiedlichen
Quellengattungen, die Einblicke in die Entwicklung migratorischer Strukturmuster
bieten.
Schlüsselkompetenzen: Neben dem sicheren Umgang mit Textquellen wird insbesondere die Informations- und Recherchekompetenz trainiert, die über die fachlichen
Grenzen der Geschichte hinausweist. Die Studierenden werden dabei auch in die Methodologie interdisziplinärer und interkultureller Migrationsforschung eingeführt.
erster berufsqualifizierender Abschluss in Geschichte (B.A.)
•
•
•
•

Pflichtmodul im Epochenschwerpunkt
Wahlpflichtmodul in anderem Epochenschwerpunkt
Wahlpflichtmodul im M.Edu (GHR/Gym)
Teilmodul im Studiengang ›Internationale Migration und interkulturelle
Begegnung (IMIB)‹
1 Semester
Jährlich
4–5 SWS
270 Stunden
9 LP (inkl. 1 LP integrativ vermittelter Schlüsselkompetenzen)
Die Prüfungsanforderungen ergeben sich aus den Inhalten und Qualifikationszielen
Mündliche und schriftliche Leistung gemäß § 9 Abs. 1 der PO
Referat und Klausur oder Hausarbeit und Protokoll.

II. Forschungskolloquien
Zuordnung
Modultyp
Veranstaltung/en und
Aufwände

Pflichtbereich
Kolloquium „Alte Geschichte“
Präsenzzeit (SWS)
Teil I
Teil II

Thema
Inhalte und Qualifikationsziele

Veranstaltungstyp/ Lehrund Lernformen
Voraussetzungen für die
Teilnahme
Verwendbarkeit
Dauer des Moduls
Angebotsturnus
Präsenzzeit
Arbeitsaufwand

30 Std. (2 SWS)
30 Std. (2 SWS)

Arbeitszeit Selbststudium
(Std.)
120 Std.
270 Std.
60 Std.
390 Std.

wird semesterweise festgelegt
Spezifische Qualifikationsziele:
• Vertiefte Kenntnisse in wissenschaftshistorischen und theoretischen Bereichen der
Alten Geschichte/ Archäologie
• Vertiefte Kenntnisse und Anwendungskompetenz unterschiedlicher methodischer
Ansätze und Instrumentarien der Alten Geschichte/ Archäologie
• detaillierte Kenntnisse im Bereich des jeweiligen thematischen Schwerpunktes
Qualifikationsziele im Bereich der Schlüsselkompetenzen:
• Sicherer, kritischer Umgang mit Quellen und Forschungsliteratur.
• Informationskompetenz
• konzeptionelles und problemlösendes Erarbeiten geschichtswissenschaftlicher Fragestellungen
• Grundkenntnisse der Wissenschaftsorganisation
Kolloquium: Pflichtkomponente
Für Teil II Anmeldung zur MA-Arbeit
•
Pflichtmodul im M.A. Epochenschwerpunkt
•
Wahlpflichtmodul im M.Edu
2 Semester (jeweils Sommersemester)
jedes Sommersemester
4 SWS (2+2 SWS)
450 Stunden (150+300 Stunden)

�Amtliches Mitteilungsblatt der Universität Osnabrück, Nr. 01/2009
Leistungspunkte
Prüfungsanforderungen

Art der studienbegleitenden
Prüfung

Zuordnung
Modultyp
Veranstaltung/en und
Aufwände

15 LP (5+10 LP)
Die Prüfungsanforderungen ergeben sich aus den Inhalten und Qualifikationszielen.
Die mündliche Prüfung in Kolloquium II umfasst je ein Thema aus den beiden gewählten Teilgebieten, die jeweils zu gleichen Teilen geprüft werden. Durch die mündliche Prüfung soll festgestellt werden, dass der Prüfling die im Masterstudiengang
„Geschichte“ vermittelten Kenntnisse über zentrale Vorgänge und Probleme in der altorientalischen, griechischen und römischen Geschichte, Vertrautheit mit den begrifflichen, kategorialen und methodischen Problemen einschließlich der Geschichte der Geschichtswissenschaft erlangt hat. Darüber hinaus soll der Prüfling seine Kenntnisse von
für die jeweiligen Teilgebiete relevanten Quellen sowie der am neuesten Forschungsstand orientierten Fachliteratur für das gewählte Thema unter Beweis stellen.
Referat in Teil I, in Teil II mündl. Verteidigung der Arbeit (Gliederung) sowie
mündliche Prüfung von 60 Minuten Länge vor zwei Prüfenden aus dem gewählten und
einem weiteren Epochenschwerpunkt.
Pflichtbereich
Kolloquium „Geschichte des Mittelalters“
Präsenzzeit (SWS)
Teil I
Teil II

Thema
Inhalte und Qualifikationsziele

Veranstaltungstyp/ Lehrund Lernformen
Voraussetzungen für die
Teilnahme
Verwendbarkeit
Dauer des Moduls
Angebotsturnus
Präsenzzeit
Arbeitsaufwand
Leistungspunkte
Prüfungsanforderungen

59

30 Std. (2 SWS)
30 Std. (2 SWS)

Arbeitszeit Selbststudium
(Std.)
120 Std.
270 Std.
60 Std.
390 Std.

wird semesterweise festgelegt
Spezifische Qualifikationsziele:
• Vertiefte Kenntnisse in wissenschaftshistorischen und theoretischen Bereichen der
Mittelalterforschung
• Vertiefte Kenntnisse und Anwendungskompetenz unterschiedlicher methodischer
Ansätze und Instrumentarien der Mittelalterforschung
• detaillierte Kenntnisse im Bereich des jeweiligen thematischen Schwerpunktes
Qualifikationsziele im Bereich der Schlüsselkompetenzen:
• Sicherer, kritischer Umgang mit Quellen und Forschungsliteratur.
• Informationskompetenz
• konzeptionelles und problemlösendes Erarbeiten geschichtswissenschaftlicher Fragestellungen
• Grundkenntnisse der Wissenschaftsorganisation
Kolloquium
Für Teil II Anmeldung zur MA-Arbeit
•
Pflichtmodul im M.A. Epochenschwerpunkt
•
Wahlpflichtmodul im M.Edu
2 Semester (jeweils Sommersemester)
jedes Sommersemester
4 SWS (2+2 SWS)
450 Stunden (150+300 Stunden)
15 LP (5+10 LP)
Die Prüfungsanforderungen ergeben sich aus den Inhalten und Qualifikationszielen.
Die mündliche Prüfung in Kolloquium II umfasst je ein Thema aus den beiden gewählten Teilgebieten, die jeweils zu gleichen Teilen geprüft werden. Durch die mündliche Prüfung soll festgestellt werden, dass der Prüfling die im Masterstudiengang
„Geschichte“ vermittelten Kenntnisse über zentrale Vorgänge und Probleme in der
deutschen, europäischen und außereuropäischen Geschichte, Vertrautheit mit den begrifflichen, kategorialen und methodischen Problemen einschließlich der Geschichte
der Geschichtswissenschaft erlangt hat. Darüber hinaus soll der Prüfling seine Kenntnisse von für die jeweiligen Teilgebiete relevanten Quellen sowie der am neuesten
Forschungsstand orientierten Fachliteratur für das gewählte Thema unter Beweis stellen.

�60

Amtliches Mitteilungsblatt der Universität Osnabrück, Nr. 01/2009

Art der studienbegleitenden
Prüfung

Referat in Teil I, in Teil II mündl. Verteidigung der Arbeit (Gliederung) sowie
mündliche Prüfung von 60 Minuten Länge vor zwei Prüfenden aus dem gewählten und
einem weiteren Epochenschwerpunkt.

Zuordnung
Modultyp
Veranstaltung/en und
Aufwände

Pflichtbereich
Kolloquium „Geschichte der Frühen Neuzeit“
Präsenzzeit (SWS)
Teil I
Teil II

Thema
Inhalte und Qualifikationsziele

Veranstaltungstyp/ Lehrund Lernformen
Voraussetzungen für die
Teilnahme
Verwendbarkeit
Dauer des Moduls
Angebotsturnus
Präsenzzeit
Arbeitsaufwand
Leistungspunkte
Prüfungsanforderungen

Art der studienbegleitenden
Prüfung

Zuordnung
Modultyp
Veranstaltung/en und
Aufwände

wird semesterweise festgelegt
Spezifische Qualifikationsziele:
• Vertiefte Kenntnisse in wissenschaftshistorischen und theoretischen Bereichen der
Frühneuzeitforschung
• Vertiefte Kenntnisse und Anwendungskompetenz unterschiedlicher methodischer
Ansätze und Instrumentarien der Frühneuzeitforschung
• detaillierte Kenntnisse im Bereich des jeweiligen thematischen Schwerpunktes
Qualifikationsziele im Bereich der Schlüsselkompetenzen:
• Sicherer, kritischer Umgang mit Quellen und Forschungsliteratur.
• Informationskompetenz
• konzeptionelles und problemlösendes Erarbeiten geschichtswissenschaftlicher Fragestellungen
• Grundkenntnisse der Wissenschaftsorganisation
Kolloquium
Für Teil II Anmeldung zur MA-Arbeit
•
Pflichtmodul im M.A. Epochenschwerpunkt
•
Wahlpflichtmodul im M.Edu
2 Semester (jeweils Sommersemester)
jedes Sommersemester
4 SWS (2+2 SWS)
450 Stunden (150+300 Stunden)
15 LP (5+10 LP)
Die Prüfungsanforderungen ergeben sich aus den Inhalten und Qualifikationszielen.
Die mündliche Prüfung in Kolloquium II umfasst je ein Thema aus den beiden gewählten Teilgebieten, die jeweils zu gleichen Teilen geprüft werden. Durch die mündliche Prüfung soll festgestellt werden, dass der Prüfling die im Masterstudiengang „Geschichte“ vermittelten Kenntnisse über zentrale Vorgänge und Probleme in der deutschen, europäischen und außereuropäischen Geschichte, Vertrautheit mit den begrifflichen, kategorialen und methodischen Problemen einschließlich der Geschichte der Geschichtswissenschaft erlangt hat. Darüber hinaus soll der Prüfling seine Kenntnisse von
für die jeweiligen Teilgebiete relevanten Quellen sowie der am neuesten Forschungsstand orientierten Fachliteratur für das gewählte Thema unter Beweis stellen.
Referat in Teil I, in Teil II mündl. Verteidigung der Arbeit (Gliederung) sowie
mündliche Prüfung von 60 Minuten Länge vor zwei Prüfenden aus dem gewählten und
einem weiteren Epochenschwerpunkt.
Pflichtbereich
Kolloquium „Neueste Geschichte“
Präsenzzeit (SWS)
Teil I
Teil II

Thema

30 Std. (2 SWS)
30 Std. (2 SWS)

Arbeitszeit Selbststudium
(Std.)
120 Std.
270 Std.
60 Std.
390 Std.

wird semesterweise festgelegt

30 Std. (2 SWS)
30 Std. (2 SWS)

Arbeitszeit Selbststudium
(Std.)
120 Std.
270 Std.
60 Std.
390 Std.

�Amtliches Mitteilungsblatt der Universität Osnabrück, Nr. 01/2009
Inhalte und Qualifikationsziele

Veranstaltungstyp/ Lehrund Lernformen
Voraussetzungen für die
Teilnahme
Verwendbarkeit
Dauer des Moduls
Angebotsturnus
Präsenzzeit
Arbeitsaufwand
Leistungspunkte
Prüfungsanforderungen

Art der studienbegleitenden
Prüfung

61

Spezifische Qualifikationsziele:
• Vertiefte Kenntnisse in wissenschaftshistorischen und theoretischen Bereichen der
Geschichte des 19. und 20. Jahrhunderts
• Vertiefte Kenntnisse und Anwendungskompetenz unterschiedlicher methodischer
Ansätze und Instrumentarien der Geschichte des 19. und 20. Jahrhunderts
• detaillierte Kenntnisse im Bereich des jeweiligen thematischen Schwerpunktes
Qualifikationsziele im Bereich der Schlüsselkompetenzen:
• Sicherer, kritischer Umgang mit Quellen und Forschungsliteratur
• Informationskompetenz
• konzeptionelles und problemlösendes Erarbeiten geschichtswissenschaftlicher Fragestellungen
• Grundkenntnisse der Wissenschaftsorganisation
Kolloquium
Für Teil II Anmeldung zur MA-Arbeit
•
Pflichtmodul im M.A. Epochenschwerpunkt
•
Wahlpflichtmodul im M.Edu
2 Semester (jeweils Sommersemester)
jedes Sommersemester
4 SWS (2+2 SWS)
450 Stunden (150+300 Stunden)
15 LP (5+10 LP)
Die Prüfungsanforderungen ergeben sich aus den Inhalten und Qualifikationszielen.
Die mündliche Prüfung in Kolloquium II umfasst je ein Thema aus den beiden gewählten Teilgebieten, die jeweils zu gleichen Teilen geprüft werden. Durch die mündliche Prüfung soll festgestellt werden, dass der Prüfling die im Masterstudiengang „Geschichte“ vermittelten Kenntnisse über zentrale Vorgänge und Probleme in der deutschen, europäischen und außereuropäischen Geschichte, Vertrautheit mit den begrifflichen, kategorialen und methodischen Problemen einschließlich der Geschichte der Geschichtswissenschaft erlangt hat. Darüber hinaus soll der Prüfling seine Kenntnisse von
für die jeweiligen Teilgebiete relevanten Quellen sowie der am neuesten Forschungsstand orientierten Fachliteratur für das gewählte Thema unter Beweis stellen.
Referat in Teil I, in Teil II mündl. Verteidigung der Arbeit (Gliederung) sowie
mündliche Prüfung von 60 Minuten Länge vor zwei Prüfenden aus dem gewählten und
einem weiteren Epochenschwerpunkt.

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          <description>The Dublin Core metadata element set is common to all Omeka records, including items, files, and collections. For more information see, http://dublincore.org/documents/dces/.</description>
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                  <text>Sammlung Universität Osnabrück: Gründung und Anfangsjahre</text>
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                    <text>Amtliches Mitteilungsblatt der Universität Osnabrück, Nr. 07/2006

789

BESCHLUSS
DES PRÄSIDIUMS DER UNIVERSITÄT OSNABRÜCK
ÜBER DIE
ERRICHTUNG UND AUSSTATTUNG DES
HISTORISCHEN SEMINARS
IM FACHBEREICH KULTUR- UND GEOWISSENSCHAFTEN
61. Sitzung des Präsidiums am 20. Juli 2006

1. Das Präsidium beschließt, gemäß § 1 Absatz 2 der Ordnung zur Errichtung von Instituten, Fachgruppen, Seminaren in Verbindung mit § 2 Absatz 4 der Grundordnung der Universität Osnabrück ein
Historisches Seminar im Fachbereich Kultur- und Geowissenschaften zu errichten.∗
2. Das Präsidium beschließt folgende Ausstattung des Historischen Seminars:

1. Personalausstattung
Dem Historischen Seminar gehören an:
1,0
1,0
1,0
1,0
1,0
0,5
0,5
1,0
0,5
0,5
0,25
0,25

W2 Professur Alte Geschichte
W3 Professur Geschichte des Mittelalters
W2 Professur Wirtschafts- und Sozialgeschichte
C1/NwF Geschichte des Mittelalters
C1/NwF Alte Geschichte
C1/NwF Geschichte der Frühen Neuzeit
C1/NwF Neueste Geschichte
IXb-VII Schreibdienst
IXb-VII Schreibdienst
Vc Fremdsprachendienst
Vc Fremdsprachendienst
Vc Fremdsprachendienst

Nr. 102760
Nr. 100618
Nr. 101095
Nr. 104356
Nr. 103476
Nr. 105433
Nr. 100637
Nr. 103813
Nr. 104286
Nr. 301805
Nr. 107778
Nr. 107778

2. Sachmittel und Räumliche Ausstattung
• Zugeordnet werden alle Mittel und Mittel für Stellen, die befristet im Rahmen von Drittmitteleinwerbung zur Verfügung stehen.
• Dem Historischen Seminar stehen Sachmittel für Forschung und Lehre zur Verfügung, die aus
den jeweiligen Mitteln des zuständigen Fachbereichs bzw. der zuständigen Fakultät zur Verfügung
gestellt werden.
• Dem Historischen Seminar stehen Räume aus dem Bestand der Universität in den Gebäuden
Schloßstraße 8 (Gebäude 18) und Neuer Graben 19/21 (Gebäude 03) zur Verfügung.

∗

Benehmensherstellung mit dem Personalrat ist gemäß § 75 Absatz 1 Nr. 6 NPerVG erfolgt.

�790

Amtliches Mitteilungsblatt der Universität Osnabrück, Nr. 07/2006

ORDNUNG FÜR DAS
HISTORISCHE SEMINAR
IM FACHBEREICH
KULTUR- UND GEOWISSENSCHAFTEN

gemäß § 2 Absatz 4 der Grundordnung der Universität Osnabrück
(i.d.F.d.Bek.v. 28.02.2006, AMBl. Nr. 02/2006)
beschlossen in der 202. Sitzung des Fachbereichsrates des
Fachbereiches Kultur- und Geowissenschaften am 09.11.2005
Änderung beschlossen in der 207. Sitzung des Fachbereichsrates des
Fachbereiches Kultur- und Geowissenschaften am 28.06.2006
AMBl. der Universität Osnabrück Nr. 07/2006 vom 19.10.2006, S. 790

�Amtliches Mitteilungsblatt der Universität Osnabrück, Nr. 07/2006

INHALT:

Präambel ................................................................................................................... 792
§1

Aufgaben und Arbeitsgebiete.......................................................................................... 792

§2

Ausstattung; Mitglieder.................................................................................................... 792

§3

Organe des Seminars ..................................................................................................... 792

§4

Aufgaben des Vorstands; Sitzungen............................................................................... 792

§5

Mitglieder des Vorstands, Wahl, Amtszeit; Sitzungen .................................................... 793

§6

Geschäftsführende Leitung ............................................................................................. 794

§7

Mitgliederversammlung; Abwahl von Vorstandsmitgliedern ........................................... 794

§8

Anwendbarkeit sonstiger Regelungen ............................................................................ 794

§9

In-Kraft-Treten ................................................................................................................. 795

791

�Amtliches Mitteilungsblatt der Universität Osnabrück, Nr. 07/2006

792

Präambel
Das Historische Seminar ist unbeschadet der Gesamtverantwortung des Fachbereichs und der Zuständigkeiten des
Dekanats, der Studiendekanin oder des Studiendekans, des Fakultätsrates sowie der Studienkommission verantwortlich für Forschung und die Realisierung des Lehrangebotes des Faches Geschichte an der Universität Osnabrück.

§1

Aufgaben und Arbeitsgebiete

(1)

Das Historische Seminar ist ein Seminar des Fachbereichs Kultur- und Geowissenschaften der Universität
gemäß § 2 Absatz 4 der Grundordnung der Universität Osnabrück (i.d.F.d.Bek.v. 28.02.2006, AMBl.
Nr. 02/2006).

(2)

1

Das Historische Seminar nimmt im Fach Geschichte unter der Verantwortung des Fachbereichs Aufgaben in
Forschung, Lehre, Weiterbildung und Öffentlichkeitsarbeit wahr. 2Dabei ist es insbesondere verantwortlich
für
• die Organisation von Lehre und Forschung im Fach Geschichte,
• die Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses.

§2

Ausstattung; Mitglieder

(1)

Die Ausstattung des Historischen Seminars und ihre Fortschreibung mit
• Personal- und Sachmitteln
sowie
• Einrichtungen und Ausstattungsgegenständen
ergibt sich aus dem jeweiligen Errichtungs- oder Änderungsbeschluss des Präsidiums.

(2)

Auf Beschluss des Fakultätsrats können, unbeschadet der Ausstattung nach Absatz 1 weitere Mitglieder oder
Angehörige der Universität Osnabrück Aufgaben im Seminar wahrnehmen.

(3)

1

Die gemäß Absatz 1 dem Seminar zugeordneten Mitglieder, Mitglieder oder Angehörige der Universität
Osnabrück, die überwiegend im Fach Geschichte tätig sind, studieren, promovieren oder habilitieren (§ 2
Absatz 2 Satz 4 der Grundordnung i.d.F.d.Bek.v. 28.02.2006, AMBl. Nr. 02/2006), sowie die weiteren
Mitglieder nach Absatz 2 sind Mitglieder des Seminars. 2Diese bilden gemeinsam die Mitgliederversammlung.

§3

Organe des Seminars

Organe des Historischen Seminars sind
•
•
und
•

der Vorstand,
die oder der Vorsitzende des Vorstands als geschäftsführende Leitung

§4

Aufgaben des Vorstands; Sitzungen

(1)

Der Vorstand leitet das Historische Seminar.

die Mitgliederversammlung nach § 2 Absatz 3.

�Amtliches Mitteilungsblatt der Universität Osnabrück, Nr. 07/2006
(2)

793

Der Vorstand nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr:
Er
(a)

beschließt nach Maßgabe der vom Dekanat beschlossenen Mittelverteilung den jährlichen Wirtschaftsplan des Historischen Seminars; er entscheidet im Rahmen dessen über die Verwendung und
Verwaltung der dem Historischen Seminar gemäß § 2 Absatz 1 zugeordneten oder zugewiesenen
Ausstattung, insbesondere über die Mittelverteilung und die Mittelverwendung im Rahmen der
Reserve des Historischen Seminars,

(b)

gibt gegenüber der zuständigen Studienkommission Empfehlungen ab zur Verwaltung oder Vertretung
freier Stellen, zur Inanspruchnahme von Forschungsfreisemestern, zur Erteilung von Lehraufträgen
sowie zu, das Fach Geschichte betreffende Prüfungs- und Studienordnungen,

(c)

empfiehlt dem Dekanat
• die Umwidmungen von Stellen
sowie
• die Einrichtung neuer und die Einstellung bestehender Studiengänge, die Beteiligung an interdisziplinären Studiengängen sowie wesentliche Änderungen eines Studienganges,

(d)

schlägt dem Fakultätsrat die nicht-studentischen Mitglieder der Studienkommissionen vor,

(e)

bereitet Forschungs- und Lehrevaluationen vor und nach und erarbeitet einen Maßnahmenkatalog zur
Umsetzung der sich aus den Evaluationen ergebenden Empfehlungen,

(f)

unterstützt die zuständige Studiendekanin oder den zuständigen Studiendekan bei der Vorbereitung
von Lehrevaluationen und beteiligt sich bei der Erarbeitung eines Maßnahmenkatalogs zur Umsetzung
der sich aus den Evaluationen ergebenden Empfehlungen,

(g)

unterbreitet dem Dekanat Einstellungsvorschläge,

(h)

berichtet dem Dekanat und der Mitgliederversammlung mindestens einmal im Jahr über seine Tätigkeit.

(3)

Die Mitglieder des Dekanats können an den Sitzungen des Vorstands beratend teilnehmen.

§5

Mitglieder des Vorstands, Wahl, Amtszeit; Sitzungen

(1)

1

Im Vorstand müssen alle Statusgruppen vertreten sein. 2Von diesem Erfordernis kann für die Dauer der jeweiligen Amtszeit nur abgewichen werden, wenn die Mitglieder des Fakultätsrates der betroffenen Statusgruppe dem einstimmig zustimmen.

(2)

Der Vorstand des Historischen Seminars besteht nach Maßgabe des Absatzes 1 Satz 1 aus drei Mitgliedern
der Hochschullehrergruppe und jeweils einem Mitglied der Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen
und Mitarbeiter, der Gruppe der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Technischen und Verwaltungsdienst
(MTV-Gruppe) und der Gruppe der Studierenden.

(3)

1

Die Mitglieder des Vorstandes werden von den jeweiligen Gruppenmitgliedern der Mitgliederversammlung
aus der Mitte der dem Historischen Seminar gemäß § 2 Absatz 1 zugeordneten Mitgliedern in getrennten
Wahlgängen gewählt. 2Angehörige haben kein Wahlrecht. 3Die Wahl erfolgt als Personenwahl. 4Einmalige
Wiederwahl ist zulässig. 5Über Ausnahmen von dieser Bestimmung entscheidet die jeweilige Statusgruppe
mit Zweidrittelmehrheit.

(4)

Die dem Historischen Seminar angehörenden übrigen Mitglieder nehmen an den Sitzungen des Vorstands
beratend teil.

(5)

1

Die Amtszeit der Mitglieder beträgt zwei Jahre; die eines Mitgliedes der Studierendengruppe ein Jahr. 2Sie
beginnt jeweils zum 1. April. 3Die erste Amtszeit beginnt nach der konstituierenden Sitzung des Vorstandes
und endet unbeschadet der vorherigen Regelung am 31. März des übernächsten Jahres.

(6)

1

Für die Mitglieder nach Absatz 1 soll eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter gewählt werden. 2Absätze 3
und 5 gelten entsprechend. 3Die Vertretung beschränkt sich auf den Fall der Abwesenheit.

�Amtliches Mitteilungsblatt der Universität Osnabrück, Nr. 07/2006

794
(7)

Der Vorstand des Historischen Seminars tritt mindestens zweimal im Laufe eines Semesters zusammen.

(8)

1

(9)

Gäste können im Einvernehmen mit den Vorstandsmitgliedern zu Sitzungen eingeladen und angehört werden.

§6

Geschäftsführende Leitung

(1)

1

Aus der Mitte der Mitglieder des Vorstandes nach § 5 Absatz 2 werden für die Dauer von mindestens einem
und höchstens zwei Jahren die geschäftsführende Leitung und deren Vertretung von den Mitgliedern des
Vorstandes gewählt. 2Die geschäftsführende Leitung muss Mitglied der Hochschullehrergruppe sein.
3
Einmalige Wiederwahl ist zulässig. 4§ 5 Absatz 6 Satz 3 gilt entsprechend.

(2)

Die geschäftsführende Leitung bereitet als Vorsitzende oder als Vorsitzender des Vorstandes dessen Sitzungen und Beschlüsse vor und führt die Beschlüsse aus.

(3)

1

§7

Mitgliederversammlung; Abwahl von Vorstandsmitgliedern

(1)

Die Versammlung der Mitglieder des Historischen Seminars kann zu Angelegenheiten des Historischen Seminars Empfehlungen, auch zur Aufnahme weiterer Mitglieder aussprechen, deren Beratung der Vorstand
nur begründet ablehnen kann.

(2)

Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit getroffen. 2Dabei sind die Belange der einzelnen
Fachgruppen des Historischen Seminars angemessen zu berücksichtigen.

Die geschäftsführende Leitung vertritt das Historische Seminar und führt die laufenden Geschäfte in eigener
Zuständigkeit. 2Sie wirkt, unbeschadet der Gesamtverantwortung der Studiendekanin oder des Studiendekans, darauf hin, dass die Mitglieder des Historischen Seminars ihre Aufgaben zur Realisierung des
Lehrangebots erfüllen.

1

Die Mitgliederversammlung kommt auf Einladung und unter dem Vorsitz der geschäftsführenden Leitung
mindestens einmal pro Semester zusammen. 2Darüber hinaus hat die geschäftsführende Leitung auf Antrag
von mindestens einem Drittel der Mitglieder der Mitgliederversammlung die Versammlung einzuberufen.

(3)

1

(4)

1

Zur Einleitung des Abwahlverfahrens bedarf es eines schriftlichen Antrags von mindestens zwei Dritteln der
Mitglieder nach Absatz 3. 2Der Antrag ist zwei Wochen vor Anberaumung der nächsten Mitgliederversammlung als besonderer Tagesordnungspunkt anzukündigen. 3Über den Antrag ist in nicht-öffentlicher
Sitzung der Mitgliederversammlung zu beraten.

(5)

1

Der Antrag ist an die geschäftsführende Leitung zu richten; sofern diese oder dieser von dem Abwahlverfahren selber betroffen ist, an die Stellvertretung. 2Die oder der Betroffene sowie das Dekanat und das Präsidium
sind über den Eingang eines derartigen Antrages unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

(6)

1

Über den Antrag ist in einer besonderen Sitzung, die frühestens zwei Wochen nach der Beratung gemäß
Absatz 4 stattfinden darf, geheim abzustimmen. 2Im Übrigen gelten § 43 Absatz 4 Sätze 4 und 5 NHG
entsprechend; an die Stelle des Präsidiums tritt das Dekanat.

§8

Anwendbarkeit sonstiger Regelungen

Die jeweiligen Gruppenmitglieder der Mitgliederversammlung können das ihrer Statusgruppe angehörende
Vorstandsmitglied mit einer Mehrheit von zwei Dritteln abwählen. 2§ 5 Absatz 3 Satz 2 ist zu beachten.

Die Regelungen der Allgemeinen Geschäftsordnung der Universität Osnabrück in der jeweils geltenden Fassung
finden Anwendung.

�Amtliches Mitteilungsblatt der Universität Osnabrück, Nr. 07/2006

§9

795

In-Kraft-Treten

Diese Ordnung tritt nach Beschlussfassung des Fachbereichsrates am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtlichen Mitteilungsblatt der Universität Osnabrück in Kraft.

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                <text>Niedersächsisches Landesarchiv, Abteilung Osnabrück (NLA OS).</text>
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