'Staatsfeindliche Äußerungen' in der Lohstraße

Denunziation im Nationalsozialismus

Eine große Rolle bei der Überwachung der Bevölkerung während des Nationalsozialismus wird häufig der Gestapo zugeschrieben. Dies zeigt sich auch anhand der untersuchten Auszüge aus der Gestapokartei Osnabrück. Eine solch umfassende Art der Überwachung war jedoch nicht ohne Zu- und Mitarbeit der Bevölkerung möglich. Denunziationen ware Über verschiedene institutionelle Zugänge meldeten zahlreiche Denunziant:innen nicht-konformens Verhalten ihrer Mitmenschen und unterstützten so die Überwachungs- und Herrschaftspraxis der nationalsozialistischen Führung. Die Anzeigen gingen nicht nur bei der  Gestapo ein, sondern richteten sich auch an die Ortspolizeien und Parteieinrichtungen wie die Nationalsozialistische Volkswohlfahrt (NSV) oder Block- und Ortsgruppenleiter.1 "Die Tatsache, dass es immer [Adressat:innen] für denunziatorische Verhaltensweisen gab, die sogar institutionell zu diesem Zweck geschaffen worden waren, war letztendlich ein Spezifikum des nationalsozialistischen Staates."2

Denunziationen sind zwar nicht uneingeschränkt als Asudruck einer inbrünstigen nationalsozialistischen Überzeugung der Verantwortlichen zu werten, eine trotzdem offenbart dieses Verhalten eine gewisse Loyalität und Regimetreue. Akte der Denunziation können nicht allein politisch begründet werden, häufig waren sie auch privat motiviert. So wurden sie mitunter auch als Mittel genutzt, um Fehden gegen unliebsame Personen auszuführen. Durch ein proaktives Handeln der Beschwerdeführenden stellte sich bei ihnen oft ein Gefühl der Selbstermächtigung ein.3

  1. Vgl. Bade, Claudia: 'Die Mitarbeit der gesamten Bevölkerung ist erforderlich!' Denunziation und Instanzen sozialer Kontrolle am Beispiel des Regierungsbezirks Osnabrück 1933 bis 1949 (Osnabrücker Geschichtsquellen und Forschungen, Bd. 50), Osnabrück: Selbstverlag des Vereins für Geschichte und Landeskunde von Osnabrück 2009, S. 97.

  2. Ebd., S. 97.

  3. Vgl. ebd., S. 7–9.

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Veröffentlichung der sogenannten 'Heimtückeverordnung'
Quelle: Gesetz gegen heimtückische Angriffe auf Staat und Partei und zum Schutz der Parteiuniformen. Reichsgesetzblatt I, 1934, Nr. 137, S. 1269–1271.

'Staatsfeindliche Äußerungen' im Nationalsozialismus

Anlass für denunziatorisches Verhalten boten verschiedene Handlungen, welche in der Gestapokartei als Sachverhalt festgehalten wurden. Einen dieser Sachverhalte bilden sogenannte 'staatsfeindliche Äußerungen', die anhand der Gestapokartei für die Lohstraße untersucht wurden.

Die strafrechtliche Verfolgung 'staatsfeindlicher Äußerungen' war vor allem in dem am 20. Dezember 1934 eingeführtem 'Gesetz gegen heimtückische Angriffe auf Staat und Partei und zum Schutz von Parteiuniformen', kurz 'Heimtückegesetz', verankert. Das Gesetz war eine Erweiterung der 'Verordnung des Reichspräsidenten zur Abwehr heimtückischer Angriffe gegen die Regierung der nationalen Erhebung', welche bereits im März 1933 wenige Wochen nach der 'Reichtagsbrandverordnung' erlassen wurde. Sie sollte ursprünglich dazu dienen, politische Gegner:innen des NS-Regimes zu bekämpfen. Sie entwickelte sich darüber hinaus zu einem Mittel zur Disziplinierung der Bevölkerung.4  

In § 1 werden 'staatsfeindliche Äußerungen' beschrieben als "vorsätzlich […] unwahre oder gröblich entstellte Behauptung tatsächlicher Art […], die geeignet ist, das Wohl des Reichs oder das Ansehen der Reichsregierung oder das der Nationalsozialistischen Deutschen Arbeiterpartei oder ihrer Gliederungen schwer zu schädigen"5. Auch "öffentlich[e] gehässige, hetzerische oder von niedriger Gesinnung zeugende Äußerungen über leitende Persönlichkeiten des Staates oder der NSDAP, über ihre Anordnungen oder die von ihnen geschaffenen Einrichtungen macht, die geeignet sind, das Vertrauen des Volkes zur politischen Führung zu untergraben"6, werden als staatsfeindlich definiert. Die Entscheidungshoheit, ob es sich bei den angezeigten Aussagen um 'staatsfeindliche Inhalte' handelte, oblag den Behörden.7 Die Anzeige 'staatsfeindlicher Äußerungen' bezog sich dabei bewusst auch auf nichtöffentliche Äußerungen, da die Täter:innen damit rechnen müssten, dass ihr Verhalten in die Öffentlichkeit dringen könnte.8 Dass sich dieses Angebot bewusst an die Bevölkerung richtete und diese implizit dazu aufforderte "Nachbarn, Arbeitskollegen, Bekannte oder Verwandte – aber natürlich auch Fremde – auszuspionieren, zu belauschen und zu denunzieren"9, verdeutlicht die Bedeutung, die denunziatorischem Verhalten von den Nationalsozialist:innen beigemessen wurde.

  1. Vgl. ebd., S. 104f.

  2. Gesetz gegen heimtückische Angriffe auf Staat und Partei und zum Schutz der Parteiuniformen. Reichsgesetzblatt I, 1934, Nr. 137, S. 1269.

  3. Ebd.

  4. Vgl. Bade, Mitarbeit 2009, S. 104.

  5. Vgl. Gesetz gegen heimtückische Angriffe 1934, S. 1269.

  6. Bade, Mitarbeit 2009, S. 105.

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Gestapo-Karteikarte Johann Götzels. 
Quelle: NLA OS, Rep 439, Nr. 12007.

'Staatsfeindliche Äußerungen' in der Lohstraße

Von 76 für die Lohstraße erhaltenen Karten der Osnabrücker Gestapokartei wurde auf 13 der Sachverhalt 'staatsfeindliche Äußerung' vermerkt. In zwei Fällen sind Frauen beschuldigt worden, ein Großteil der 'staatsfeindlichen Äußerungen' ging demnach von Männern aus Unter den Beschuldigten waren die meisten Personen Arbeiter der Unter- oder Mittelschicht, die vor allem im sekundären und tertiären Sektor arbeiteten.

Die Angaben zu Ort, Denunziant:innen und Inhalt der 'staatsfeindlichen Äußerungen' sind nicht auf allen Karteikarten vollständig angegeben. Die Auftragungen zeigen aber, dass die meisten 'staatsfeindlichen Äußerungen' am Arbeitsplatz oder in einem Lokal getätigt sein sollen. Folglich waren die Denunziant:innen Arbeitskolleg:innen oder Nachbar:innen, welche sich in den Gaststätten der Lohstraße aufhielten. In den meisten Fällen waren die Anschuldigungen nicht nachzuweisen, sodass die Gestapo lediglich eine Verwarnung aussprechen konnte.

Im Fall Johann Götzels registrierte die Gestapo eine Anschuldigung über das Versenden von Postkarten mit staatsfeindlichem Inhalt. Von welcher Form der Inhalt gewesen sein soll, wird auf der Karteikarte nicht genauer spezifiziert. Es wird jedoch deutlich, dass von der Gestapo weitere Nachforschungen angestellt wurden, welche schließlich aber keinen Beweis erbringen konnten.10   Nicht alle mit Denunziationen in Verbindung stehende Fälle gingen glimpflich aus; gerade Personen, denen wiederholte 'staatsfeindliche Äußerungen' vorgeworfen wurden, mussten Konsequenzen befürchten. So zum Beispiel auch Willem Hoppenbrouwers, der als Wiederholungstäter "festgenommen und dem Richter zwecks Erlass eines Haftbefehls am 30.7.41 vorgeführt [wurde]."11 Er wurde im Oktober 1941 vom Sondergericht Hannover zu neun Monaten Haft verurteilt.12

Ähnlich verhält es sich auch beim Arbeiter Rieckelmann . Dieser habe "im Juni oder Juli 36 folgende Aeußerungen zu seinen Arbeitskameraden auf dem Joahnnisfried=hof gemacht: 'Wenn es mal zum Umschwung kommt und die Kommunisten an den Drücker kommen, dann stehen noch verschiedene auf’m Papier. Es gäbe wohl kaum so viel Bäume, um die Leute alle aufzuhängen. Hier hat der Arbeiter doch nichts mehr.' Ferner hat er bezüglich der Leute, 'die auf seiner Liste ständen' gesagt: 'Die werde ich denn des Nachts aus’m Bett holen.'"13 Rieckelmann wurde zu einem Jahr und acht Monaten Haft verurteilt. Nach seiner Entlassung folgten weitere Auflagen.

  1. Vgl. NLA OS, Rep 439, Nr. 12007.

  2. NLA OS, Rep 439, Nr. 16437.

  3. Vgl. ebd.

  4. NLA OS, Rep 439, Nr. 34291.

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Inhaltlich verantwortlich: Lena Gienke

[1] Vgl. Bade, Claudia: 'Die Mitarbeit der gesamten Bevölkerung ist erforderlich!' Denunziation und Instanzen sozialer Kontrolle am Beispiel des Regierungsbezirks Osnabrück 1933 bis 1949 (Osnabrücker Geschichtsquellen und Forschungen, Bd. 50), Osnabrück: Selbstverlag des Vereins für Geschichte und Landeskunde von Osnabrück 2009, S. 97.

[2] Ebd., S. 97.

[3] Vgl. ebd., S. 7–9.

[4] Vgl. ebd., S. 104f.

[5] Gesetz gegen heimtückische Angriffe auf Staat und Partei und zum Schutz der Parteiuniformen. Reichsgesetzblatt I, 1934, Nr. 137, S. 1269.

[6] Ebd.

[7] Vgl. Bade, Mitarbeit 2009, S. 104.

[8] Vgl. Gesetz gegen heimtückische Angriffe 1934, S. 1269.

[9] Bade, Mitarbeit 2009, S. 105.

[10] Vgl. NLA OS, Rep 439, Nr. 12007.

[11] NLA OS, Rep 439, Nr. 16437.

[12] Vgl. ebd.

[13] NLA OS, Rep 439, Nr. 34291.