Studentische Selbstverwaltung

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Schaubild zum Aufbau der studentischen Selbstverwaltung in der Zeitung 'AStA Informationen für Erstsemester' aus dem Wintersemester 1977/78
Quelle: NLA OS, Dep 103, Akz. 2009/050 Nr. 140.

Alle Studierenden einer Universität waren mit ihrer Immatrikulation Mitglied in der sogenannten 'Verfassten Studentenschaft', einer Körperschaft des öffentlichen Rechts. Diese Mitgliedschaft verpflichtete sie, jedes Semester einen festgelegten Betrag an die Hochschule zu bezahlen, von dem ein Teil für die Aufgaben der Studierendenschaft aufgewendet wurde.1 Sie ermöglichte es zusätzlich, auch an den Organen der Studentischen Selbstverwaltung teilzuhaben. Zu diesen Organen gehören bis heute der Allgemeine Studierendenausschuss (AStA), das Studentenparlament (Stupa), heute Studierendenrat (Stura), und die Fachschaften. Zusätzlich wurde, besonders in den ersten Jahren der Universität Osnabrück, die sogenannte Allgemeine Studentenversammlung (ASV) regelmäßig einberufen.2

Der Stupa und besonders der AStA nahmen die Rolle einer Interessenvertretung der Studierenden ein. Der AStA wurde vom Stupa gewählt, welches wiederum durch alle Studierenden gewählt wurde. Für die Stupa-Wahlen stellten Hochschulgruppen Listen auf, die gewählt werden konnten. Während im Stupa nur gewählte Mitglieder Entscheidungsgewahlt innehatten, konnten auf der ASV alle Studierenden mitbestimmen. Über die Rechtmäßigkeit dieser in den 1970er-Jahren regelmäßig stattfindenden Versammlung waren sich die verschiedenen Akteur:innen der studentischen Selbstverwaltung, aber auch darüber hinaus, nicht einig. Sie stellte darum einen wiederholten Konfliktpunkt dar.3 Der Fachschaftsrat wurde von den Studierenden des Fachbereichs gewählt und sollte die Interessen der Studierenden der Fachschaft vertreten. Mindestens einmal im Jahr musste der Fachschaftsrat eine Fachschaftsvollversammlung einberufen.4 

Einen rechtlichen Rahmen für diese Gremien gab die 'Satzung der Studentenschaft'. Diese ließ jedoch einige Jahre auf sich warten, da sich im Stupa, der für die Satzung verantwortlich war, nicht geeinigt werden konnte.5 So schrieb Norbert Lamkemeyer vom Ring Christlich-Demokratischer Studenten: "Seit fast 4 Jahren existiert die Uni Osnabrück. Trotzdem ist es der Studentenschaft, insbesondere den örtlichen Studentenparlamenten nicht gelungen, sich eine rechtsgültige Satzung zu geben."6 Die erste Satzung wurde deshalb erst am 15. Dezember 1978 vom Rektor der Universität erlassen.7 Landes- und Bundesgesetze legten die Aufgaben und die Organisationsformen der studentischen Selbstverwaltung fest und gaben ihren Vertreter:innen einen Rahmen, in dem sie aktiv werden durften.8 

Verkompliziert wurde die Struktur der Selbstverwaltung durch den Umstand, dass es zwei Standorte der Universität gab. Der Satzung zufolge gab es einen gemeinsamen AStA und ein gemeinsames Stupa, die sich jeweils in eine Abteilung Vechta und eine Abteilung Osnabrück aufspalteten.9 In den vorliegenden Quellen aus Osnabrück spielt Vechta selten eine Rolle – im Rechenschaftsbericht des AStA von 1977/78 taucht Vechta nur einmal auf.10 So kann davon ausgegangen werden, dass die Abteilungen in der Studentischen Selbstverwaltung unabhängig voneinander agierten.

  1. Vgl. Niedersächsischer Landtag: Niedersächsisches Hochschulgesetz, in: Niedersächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt, 32. 1978, H. 34, S. 473–516, hier § 53 Abs. 1,2 und 3.

  2. Vgl. NLA OS, Dep 103, Akz. 2009/050 Nr. 140.

  3. Vgl. Daxner, Michael et al.: Gebrauchs-Kommentar Niedersächsisches Hochschulgesetz. Hannover: Postskriptum-Verl.-Ges. 1979, S. 76–77.

  4. Vgl. o. A.: Vorläufige Satzung der Studentenschaft der Universität Osnabrück, in: Amtliches Mitteilungsblatt der Universität Osnabrück, 1. 1979, S. 19–25, hier § 4 und 5.

  5. Vgl. NLA OS, Dep 103, Akz. 2009/050 Nr. 141.

  6. Ebd.

  7. Vgl. o. A., Satzung 1979, S. 19–25.

  8. Vgl. Bundestag: Hochschulrahmengesetz, in: Bundesgesetzblatt, 10. 1976, S. 185–206, hier § 41; Niedersächsischer Landtag, Hochschulgesetz 1978, § 50–54.

  9. Vgl. o. A., Sazuung 1979, § 6.

  10. Vgl. NLA OS, Dep 103 Akz. 2009/050 Nr. 162.

Vorläufige Satzung der Studentenschaft der Universität Osnabrück vom 15. Dezember 1978 im Amtlichen Mitteilungsballt der Universität Osnabrück
Quelle: Universität Osnabrück: Amtliches Mitteilungsblatt, 1. 1979.

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Inhaltlich verantwortlich: Hannah Spille

[1] Vgl. Niedersächsischer Landtag: Niedersächsisches Hochschulgesetz., in: Niedersächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt, 32. 1978, H. 34, S. 473–516, hier § 53 Abs. 1,2 und 3.

[2] Vgl. NLA OS, Dep 103, Akz. 2009/050 Nr. 140.

[3] Vgl. Daxner, Michael et al.: Gebrauchs-Kommentar Niedersächsisches Hochschulgesetz. Hannover: Postskriptum-Verl.-Ges. 1979, S. 76–77.

[4] Vgl. o. A.: Vorläufige Satzung der Studentenschaft der Universität Osnabrück, in: Amtliches Mitteilungsblatt der Universität Osnabrück, 1. 1979, S. 19–25, hier § 4 und 5.

[5] Vgl. NLA OS, Dep 103, Akz. 2009/050 Nr. 141.

[6] Ebd.

[7] Vgl. o. A., Satzung 1979, S. 19–25.

[8] Vgl. Bundestag: Hochschulrahmengesetz, in: Bundesgesetzblatt, 10. 1976, S. 185–206, hier § 41; Niedersächsischer Landtag, Hochschulgesetz 1978, § 50–54.

[9] Vgl. o. A., Satzung 1979, § 6.

[10] Vgl. NLA OS, Dep 103 Akz. 2009/050 Nr. 162.